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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Bauaufsicht;
Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
Redaktionelle Abkürzung
NBauO§47RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

RdErl. d. MU v. 16. 12. 2019 - 63-24 156/3-1 -

Vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)

- VORIS 21072 -

Bezug: RdErl. d. MS v. 6. 7. 2016 (Nds. MBl. S. 714), geändert durch RdErl. d. MS v. 28. 7. 2016 (Nds. MBl. S. 806)
- VORIS 21072 -

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). Zweck der Regelung ist es, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Sofern keine örtliche Bauvorschrift nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 NBauO über die Anzahl der notwendigen Einstellplätze erlassen wurde, können folgende Empfehlungen zur Anwendung des § 47 NBauO herangezogen werden.