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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage NBauO§47RdErl - Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
Redaktionelle Abkürzung
NBauO§47RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072
Nr.VerkehrsquelleZahl der Einstellplätze (Estpl.)hiervon für Besucherinnen/Besucher (in %)
1.Wohngebäude
1.1Einfamilienhäuser1 bis 2 Estpl. je Wohnung-
1.2Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen0,5 bis 2 Estpl. je Wohnung10
1.3Wochenend- und Ferienheime1 Estpl. je Wohnung-
1.4Kinder- und Jugendwohnheime1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl.75
1.5Studentenwohnheime1 Estpl. je 6 Betten10
1.6Schwestern- und Pflegerwohnheime1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.10
1.7Arbeitnehmerwohnheime1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.20
1.8Altenwohnheime, Altenheime1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.75
2.Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche 20
2.2Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen)1 Estpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1)-
2.3Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen)1 Estpl. je 15 bis 25 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Estpl. 75
3.Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Fläche 75
3.2Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 75
3.3Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche 90
4.Versammlungsstätten - außer Sportstätten -, Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 Estpl. je 5 Sitzplätze90
4.2sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle)1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze90
4.3Kirchen und andere Glaubenshäuser einer Gemeinde1 Estpl. je 15 bis 25 Sitzplätze90
4.4Kirchen und andere Glaubenshäuser von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze90
5.Sportstätten
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche -
5.2Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze -
5.3Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche -
5.4Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze -
5.5Freibäder und Freiluftbäder1 Estpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche -
5.6Hallenbäder ohne Besucherplätze1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen-
5.7Hallenbäder mit Besucherplätzen1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze-
5.8Tennisplätze ohne Besucherplätze4 Estpl. je Spielfeld-
5.9Tennisplätze mit Besucherplätzen4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze-
5.10Minigolfplätze6 Estpl. je Minigolfanlage-
5.11Kegel-, Bowlingbahnen4 Estpl. je Bahn-
5.12Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 Estpl. je 2 bis 5 Boote-
5.13Fitness- und Sportstudios1 Estpl. je 10 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. 75
5.14Kleinfitness- und Kleinsportstudios, die für die gleichzeitige Nutzung durch maximal 2 Kunden geeignet sind2 Estpl.-
6.Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
6.1Gaststätten von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze75
6.2Gaststätten von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze75
6.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe1 Estpl. je 2 bis 6 Betten für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nummer 6.1 oder Nummer 6.275
6.4Jugendherbergen1 Estpl. je 10 Betten75
7.Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
7.1Universitätskliniken1 Estpl. je 2 bis 3 Betten50
7.2Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung1 Estlp. je 3 bis 4 Betten60
7.3Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 6 Betten60
7.4Vorsorge- und Reha-Einrichtungen1 Estpl. je 2 bis 4 Betten25
7.5Pflegeheime1 Estpl. je 6 bis 10 Betten75
7.6Tagespflegeeinrichtungen1 Estpl. je 4 bis 6 Betten50
7.7Tageskliniken1 Estpl. je 3 bis 5 Plätze75
8.Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Grundschulen1 Estpl. je 30 Schüler-
8.2sonstige allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre-
8.3Förderschulen1 Estpl. je 15 Schüler-
8.4Hochschulen1 Estpl. je 6 flächenbezogene Studienplätze 2)-
8.5Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen1 Estpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl.-
8.6Jugendfreizeitheime und dergleichen1 Estpl. je 15 Besucherplätze-
9.Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 Estpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1)10 bis 30
9.2Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 Estpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1)-
9.3Kraftfahrzeugwerkstätten4 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand-
9.4Tankstellen mit Kraftfahrzeugpflegeplätzen2 Estpl. je Pflegeplatz-
9.5automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen5 Estpl. je Waschanlage 3)-
9.6Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung3 Estlp. je Waschplatz-
10.Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen1 Estpl. je 3 Kleingärten-
10.2Friedhöfe1 Estpl. je 2 000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. 90
10.3Spiel- und Automatenhallen1 Estpl. je 20 m2 Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. -

Der Einstellplatzbedarf sollte in der Regel nach der Nutzfläche berechnet werden; sollte sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf ergeben, sollte die Zahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden.

Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12. 11. 1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.

Zusätzlich sollte ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)