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§ 5 BLB-StV - Aufgaben der Bank (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

(1) Der Bank obliegen nach Maßgabe ihrer Satzung die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank (Girozentrale) sowie einer Geschäftsbank. Sie kann Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihres Trägers dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben sowie das Bausparkassengeschäft durch selbständige Beteiligungsunternehmen zu betreiben.

(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.