§ 27 WO-RiV - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Bei einem Amtsgericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit ist für die Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Erste Teil entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 28 nichts anderes ergibt.
(2) Bei einem Amtsgericht mit nicht mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit richtet sich die Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 NRiG.