Art. 6 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (6)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung:
" Anlage 1
(zu § 39)
Gültig ab 1. Februar 2025
Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 189 Euro 40 257 Euro 50 382 Euro 60 477 Euro 70 654 Euro 80 781 Euro 90 939 Euro 100 1 043 Euro". - 2.
Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:
" Anlage 2
(zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Februar 2025
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,27 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 1,10 Euro, 2. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,83 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,19 Euro, für weitere Monate 1,10 Euro.
(4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person
- 1.
des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 3,27 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,77 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,30 Euro, - 2.
des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,30 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,99 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,60 Euro, - 3.
des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,42 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,19 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,99 Euro, - 4.
des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,88 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,75 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,63 Euro.
2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,10 Euro."