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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JABVFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung zur Senkung der Teilnahmekosten beträgt

5.2.1
bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer

  • mit Ãœbernachtung bis zu 23 EUR je Tag und Teilnehmenden,

  • ohne Ãœbernachtung bis zu 13 EUR je Tag und Teilnehmenden und

5.2.2
bei Bildungsveranstaltungen von unter sechsstündiger Dauer bis zu 7,50 EUR je Tag und teilnehmender Person.

Daneben wird bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer eine Zuwendung zur Senkung der Fahrkosten der Teilnehmenden gewährt. Für die Berechnung dieser Zuwendung werden bis zu einer einfachen Entfernung von 400 Kilometern die tatsächlichen Ausgaben, höchstens jedoch der Preis für Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse Eisenbahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort und zurück, unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen, zugrunde gelegt. Notwendige Nebenkosten wie z. B. IC/EC/ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können ebenfalls berücksichtigt werden.

5.3 Die Zuwendung zum Ausgleich von Verdienstausfall beträgt für jeden vollen Arbeitstag nachgewiesener unbezahlter Arbeitsfreistellung bis zu 100 EUR. Im Fall nachgewiesener unbezahlter Arbeitsfreistellung für halbe Tage wird die Zuwendung entsprechend gewährt. Ã-ffentliche Mittel, die von anderer Seite gewährt werden, oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte, sind auf die Zuwendung anzurechnen.

Ausgenommen von der Zuwendung zum Ausgleich von Verdienstausfall sind die hauptamtlichen Kräfte des Trägers der Maßnahme.

5.4 Abweichend von der VV Nr. 1.1 Satz 3 zu § 44 LHO können auch Zuwendungen gewährt werden, die insgesamt 2 500 EUR nicht übersteigen. Die Mindestförderhöhe beträgt 500 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)