1.1 Das Land gewährt nach § 12 AG SGB VIII, § 10 des Jugendförderungsgesetzes (im Folgenden: JFG), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit sowie zum Ausgleich von Verdienstausfällen.
1.2 Ziel ist es, zur Stärkung der verbandlichen Jugendarbeit auf Landesebene junge Menschen durch Bildungsmaßnahmen in ihrer Entwicklung zu fördern. Dies soll mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen - an Lernzielen der Jugendarbeit orientierten - Angeboten geschehen. Die Angebote sollen an den Lebenswelten, Interessen, individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der jungen Menschen ansetzen und ihre soziale Kompetenz, ihre Persönlichkeitsbildung sowie das Lernen in Kooperation und Teamarbeit stärken. Weiterhin soll ehrenamtliches Engagement in der verbandlichen Jugendarbeit sichergestellt und gefördert werden.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.