JABVFördErl,NI - Jugendarbeit-Bildungsveranstaltungen-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MS v. 28.11.2022 - 303.31-51 720/1 -

Vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)

- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 JABVFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land gewährt nach § 12 AG SGB VIII, § 10 des Jugendförderungsgesetzes (im Folgenden: JFG), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit sowie zum Ausgleich von Verdienstausfällen.

1.2 Ziel ist es, zur Stärkung der verbandlichen Jugendarbeit auf Landesebene junge Menschen durch Bildungsmaßnahmen in ihrer Entwicklung zu fördern. Dies soll mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen - an Lernzielen der Jugendarbeit orientierten - Angeboten geschehen. Die Angebote sollen an den Lebenswelten, Interessen, individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der jungen Menschen ansetzen und ihre soziale Kompetenz, ihre Persönlichkeitsbildung sowie das Lernen in Kooperation und Teamarbeit stärken. Weiterhin soll ehrenamtliches Engagement in der verbandlichen Jugendarbeit sichergestellt und gefördert werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)

Abschnitt 2 JABVFördErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Gefördert werden

  • die Senkung der Teilnahmekosten der Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 5 JFG und § 1 der Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit sowie

  • der Ausgleich von Verdienstausfall der ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden bei der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, sonstigen Maßnahmen der Jugendarbeit i. S. des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports sowie an Sitzungen von Gremien anerkannter Träger der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene.

Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit kann auch die Senkung von Teilnahmekosten der Bildungsveranstaltungen von unter sechsstündiger Dauer gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)

Abschnitt 3 JABVFördErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungsempfänger sind die Jugendverbände, die auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)

Abschnitt 4 JABVFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
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JABVFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden an den Bildungsveranstaltungen soll das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein. Die Altersbegrenzung gilt nicht für Jugendgruppenleitende in verantwortlicher Funktion.

4.2 Die Bildungsveranstaltungen müssen überwiegend von Teilnehmenden aus Niedersachsen besucht werden.

4.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch (Tandem), das Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (ConAct) und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch oder anderen Jugendwerken gefördert werden.

4.4 Die Bildungsveranstaltungen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf angemessen berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)