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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JABVFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.3 Die Zuwendung gemäß Nummer 5.2 wird grundsätzlich durch einen Einzelantrag beantragt, der Angaben über die voraussichtlichen Teilnahmezahlen, die voraussichtliche Zuwendungshöhe und die vorgesehenen Themenbereiche enthalten muss.

6.4 Anstatt eines Einzelantrags für eine einzelne Bildungsveranstaltung können auf Landesebene nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen des § 74 SGB VIII erfüllen, Zuwendungen nach Nummer 5.2 auch mit einem Gesamtplan beantragen. Dazu legen sie der Bewilligungsbehörde zum Anfang eines jeden Jahres vor Beginn der Bildungsveranstaltungen einen Gesamtplan vor. Der Gesamtplan muss auch die Erklärungen der Zuwendungsempfänger enthalten, dass sie dem Verteilungsvorschlag des Landesjugendrings Niedersachsen gemäß Nummer 6.6 zustimmen, sofern der vorgelegte Gesamtplan Gegenstand eines solchen Verteilungsvorschlags ist.

6.5 Für die Bildungsveranstaltungen sind Gesamtpläne wie folgt vorzulegen:

6.5.1 Die Landesverbände legen einen Gesamtplan für ihre Bildungsveranstaltungen vor.

6.5.2 Die Dachverbände legen einen Gesamtplan für ihre Bildungsveranstaltungen vor, die sie im Bereich ihrer Mitgliedsverbände in eigener Verantwortung durchführen wollen.

Für die Nummern 6.5.1 und 6.5.2 können - abgesehen von Bildungsveranstaltungen zentraler Art, die die Landes-/Dachverbände selbst durchführen - Bildungsveranstaltungen auch in Teilorganisationen geplant, vorbereitet und durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall ist der Landes-/Dachverband der für die betreffenden Bildungsveranstaltungen verantwortliche Antragsteller, Empfänger und Verwender der Landeszuwendung.

6.6 Der Landesjugendring Niedersachsen kann der Bewilligungsbehörde einen begründeten Vorschlag für die Verteilung der in dem jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf seine Mitgliedsverbände machen.

6.7 Für Einzelbewilligungen nach Nummer 6.3 sind im Verwendungsnachweis nachzuweisen

6.7.1
als Einnahmen

  • die von den Teilnehmenden gezahlten Tagungsbeiträge (Netto-Teilnahmebeitrag),

  • die Landeszuwendung,

  • sonstige Einnahmen;

6.7.2
als Ausgaben

  • die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung,

  • die Ausgaben für Referentinnen und Referenten,

  • die erstatteten Fahrtkosten;

6.7.3
als Beleg ist die vollständige Teilnahmeliste beizufügen. Aus der Teilnahmeliste müssen sich Name, Alter, Anschrift und die Anwesenheitstage der Teilnehmenden sowie die erstatteten Fahrtkosten ergeben. Die Seminarleitung bestätigt die Richtigkeit mit einer Unterschrift. Als Sachbericht ist das durchgeführte Programm vorzulegen.

6.8 Für Gesamtbewilligungen nach Nummer 6.4 ist der zahlenmäßige Nachweis und der Sachbericht für jede einzelne Bildungsveranstaltung entsprechend der Nummer 6.7 zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger versichert, dass nur die für die Durchführung der Bildungsveranstaltung angemessenen und nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Träger gedeckten Ausgaben der Berechnung der Teilnahmebeiträge zugrunde gelegt worden sind. Unberührt bleibt die Befugnis des Zuwendungsempfängers, von den Teilnehmenden höhere als zur Ausgabendeckung erforderliche Beiträge zu verlangen, wenn die Ãœberschüsse aus den Teilnahmebeiträgen nach der Versicherung des Zuwendungsempfängers dazu verwandt worden sind, die Teilnahmebeiträge einer anderen Bildungsveranstaltung herabzumindern (Aufstockung der Eigenmittel). Ãœberschüsse, die bei einer Bildungsveranstaltung oder sonstigen Maßnahme dadurch entstehen, dass die Zuwendung gemäß Nummer 5.2 höher ist als die tatsächlichen Ausgaben, sind zurückzuzahlen.

6.9 Die Bewilligungsbehörde bestimmt Form und Inhalt der Vordrucke, die zur Beantragung sowie für den Nachweis der Verwendung von Zuwendungen zum Ausgleich von Verdienstausfall nach Nummer 5.3 erforderlich sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)