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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JABVFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Gefördert werden

  • die Senkung der Teilnahmekosten der Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 5 JFG und § 1 der Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit sowie

  • der Ausgleich von Verdienstausfall der ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden bei der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, sonstigen Maßnahmen der Jugendarbeit i. S. des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports sowie an Sitzungen von Gremien anerkannter Träger der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene.

Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit kann auch die Senkung von Teilnahmekosten der Bildungsveranstaltungen von unter sechsstündiger Dauer gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)