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§ 6 NHebG - Besondere Pflichten für freiberuflich tätige Hebammen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Hebammen, die freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die Instrumente zu warten,

  2. 2.

    sich zur Deckung der Schäden, die durch die Tätigkeit der Hebamme entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

  3. 3.

    auf ihre berufliche Niederlassung, insbesondere durch ein Praxisschild, hinzuweisen,

  4. 4.

    nur in einer Weise zu werben, die in Form und Inhalt dem Berufsbild angemessen über ihre Tätigkeit unterrichtet,

  5. 5.

    ihre beruflichen Aufzeichnungen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist so aufzubewahren, dass sie nicht verloren gehen oder beschädigt werden können und dass Dritte nicht unbefugt Einsicht nehmen können,

  6. 6.

    für den Fall der Berufsaufgabe und des Todes zu gewährleisten, dass die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, die beruflichen Aufzeichnungen erhält, und

  7. 7.

    sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung für ambulante Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege zu beteiligen.

(2) Hebammen, die freiberuflich tätig sind, sollen dafür sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können. Sind sie nicht unmittelbar zu erreichen, so muss eine Vertretung gewährleistet sein.