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§ 78 NJVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der oder des Gefangenen zulässig

  1. 1.

    die Aufnahme von Lichtbildern,

  2. 2.

    die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht,

  3. 3.

    Stimmaufzeichnungen,

  4. 4.

    Messungen des Körpers sowie

  5. 5.

    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.

(2) 1Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu der Gefangenenpersonalakte genommen oder mit dem Namen der oder des Gefangenen sowie deren oder dessen Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort in Dateien gespeichert. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 80 Abs. 2 und § 191 Abs. 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.