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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JMA-AV 2018 - Zuständigkeit für Auskünfte

Bibliographie

Titel
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV 2018,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

4.1 Auskünfte an die Medien erteilen grundsätzlich nur die Behördenleitungen und die Pressesprecheririnen und Pressesprecher.

4.2 Das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums kann aus besonderen Gründen für einzelne Angelegenheiten die Erteilung von Auskünften an die Medien an sich ziehen.

4.3 Die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften können in geeigneten Verfahren die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten für Auskünfte an die Medien ermächtigen. Sie können Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ermächtigen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptverhandlung gegenüber den Medien zum Verfahrensverlauf und zur Bewertung der Sach- und Beweislage Stellung zu nehmen.

4.4 Die Behördenleitungen können in Einzelfällen andere Bedienstete als die Pressesprecherin oder den Pressesprecher für Auskünfte an die Medien ermächtigen, wenn hierfür ein begründeter Anlass besteht. Richterinnen und Richter sollen in Angelegenheiten, für deren Bearbeitung sie zuständig sind, nicht mit der Unterrichtung der Medien betraut werden. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen über Termine.

4.5 In Presseangelegenheiten, die die Belange mehrerer Justizbehörden berühren, handeln die Behördenleitungen und die Pressesprecherinnen und Pressesprecher im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erteilen im Strafverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung die Staatsanwaltschaften, im Übrigen die Gerichte Auskunft. Die Staatsanwaltschaften können auch nach Anklageerhebung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens Auskünfte zu den Ermittlungen erteilen. Auch während der Zuständigkeit des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft Auskunft über von ihr getroffene oder zu treffende Maßnahmen erteilen, z. B. über die Einlegung oder Rücknahme von Rechtsmitteln.

4.6 Die Besichtigung von Justizvollzugseinrichtungen durch Journalistinnen und Journalisten sowie die Herstellung von Aufnahmen auf Bild- oder Tonträgern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Referats Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums. Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit einzelner Justizvollzugseinrichtungen auf eigene Initiative im lokalen Umfeld bleiben davon unberührt.

4.7 Gespräche sowie Aufnahmen auf Bild- oder Tonträgern mit Gefangenen und Bediensteten von Justizbehörden bedürfen stets der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Beteiligten. Aus der Sicht des Justizvollzugs notwendige technische Maßnahmen zur Anonymisierung der Darstellung sind im Einzelfall von der Justizvollzugsanstalt zu veranlassen.

4.8 Bei Interviews mit Untersuchungsgefangenen ist die AV d. MJ Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen (VORIS 34220) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums ist über entsprechende Besuchsanträge vorab zu unterrichten. Nr. 4.6 findet keine Anwendung.