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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JMA-AV 2018 - Informationspflicht

Bibliographie

Titel
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV 2018,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

5.1 Bei der Unterrichtung der Medien, dem Inhalt und dem Zeitpunkt der Mitteilungen sind das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung, die Aufgabe der Resozialisierung von Straftäterinnen und Straftätern und die Gewährleistung eines justizförmigen fairen Verfahrens einerseits sowie das Interesse der Öffentlichkeit an freier und umfassender Information und die grundsätzliche Kontrollaufgabe der Medien gegenüber allem staatlichen Handeln andererseits zu beachten. Insbesondere zu berücksichtigen sind die Interessen und Rechte von Opfern von Straftaten und deren besonderes Schutzbedürfnis und Schutzwürdigkeit vor weiteren Verletzungen.

5.2 Werden gemäß § 4 Abs. 2 NPresseG Auskünfte verweigert, sind die Gründe der oder dem Anfragenden grundsätzlich zu erläutern, soweit hierdurch der Zweck der Auskunftsverweigerung nicht gefährdet wird. Eine allgemeine Nachrichtensperre ist nicht zulässig.

5.3 Pressemitteilungen sind allen Medienredaktionen im örtlichen Einzugsbereich der Behörde gleichzeitig und in gleichartiger Form zugänglich zu machen. In Betracht kommt insbesondere die Übermittlung der Informationen über einen E-Mail-Verteiler oder deren Einstellung in das Internet-Angebot der Behörde.

5.4 Ein Anspruch der Medien auf Gewährung von Interviews oder Mitteilung von Bewertungen besteht nicht.