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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 JMA-AV 2018 - Zusammenarbeit mit der Polizei

Bibliographie

Titel
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV 2018,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

10.1 Bei der Zusammenarbeit mit der Polizei ist zu berücksichtigen, dass

  • bei der Verfolgung von Straftaten, wenn die Staatsanwaltschaft bereits beteiligt ist, die Polizei Informationen an die Medien nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erteilt und nach Abgabe der Ermittlungsakten an die Justizbehörden gemäß § 163 Abs. 2 StPO allein die Justizbehörden für die Information der Medien zuständig sind, es sei denn, der Polizei ist die Befugnis dazu im Einzelfall übertragen worden,

  • besondere Vorkommnisse in Einrichtungen des Justizvollzuges von der Polizei nur im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung mitgeteilt werden und Informationen über anstaltsinterne Abläufe ausschließlich der Anstaltsleitung obliegen.

10.2 Für die Fahndung mithilfe der Medien wird auf den Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI Fahndung mithilfe der Medien (VORIS 34510) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

10.3 Bei Erpressungslagen zum Nachteil von Wirtschaftsunternehmen ist der Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bewältigung von Erpressungslagen zum Nachteil von Wirtschaftsunternehmen (VORIS 33300) zu beachten.