Anlage 4 NBesG - Besoldungsordnung R
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37)
Besoldungsgruppe R 1
Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt 1)
Richterin, Richter am Amtsgericht 2)5)
Richterin, Richter am Arbeitsgericht 2)
Richterin, Richter am Landgericht 3)
Richterin, Richter am Sozialgericht 2)
Richterin, Richter am Verwaltungsgericht 4)
Staatsanwältin, Staatsanwalt
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit 4 oder 5 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.
Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Verwaltungsgericht mit 12 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für eine Richterin oder einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.
Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)
als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - 4)
als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte -
als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte - 5)
Richterin, Richter am Amtsgericht
als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -
Richterin, Richter am Finanzgericht
Richterin, Richter am Landessozialgericht
Richterin, Richter am Oberlandesgericht
Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 7)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 7)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 7)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 2)
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Auf je 20 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
Bei 18 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 3
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts
an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts
an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts
an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts
an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts
an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts
an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts
an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen -
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 4
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts
an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen -
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts
an einem Gericht mit 41 oder mehr Richterplanstellen -
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts
an einem Gericht mit 41 oder mehr Richterplanstellen -
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts
an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -
Besoldungsgruppe R 5
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Bezirk -
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts
an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen -
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts
an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen -
Besoldungsgruppe R 6
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht mit 101 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts
an einem Gericht mit 151 oder mehr Richterplanstellen -
Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts
Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts
an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts
an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
an einem Gericht mit 151 oder mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts
an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts
an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -
Besoldungsgruppe R 7
Besoldungsgruppe R 8
Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts
an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts
an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts
an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts
an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -