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Anlage 4 NBesG - Besoldungsordnung R

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37)

Besoldungsgruppe R 1

Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt 1)

Richterin, Richter am Amtsgericht 2)5)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht 2)

Richterin, Richter am Landgericht 3)

Richterin, Richter am Sozialgericht 2)

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht 4)

Staatsanwältin, Staatsanwalt

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit 4 oder 5 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.

Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Verwaltungsgericht mit 12 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für eine Richterin oder einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.

Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

  • als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - 4)

  • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte -

  • als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte - 5)

Richterin, Richter am Amtsgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 47)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 47)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 42)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 47)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 42)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Erhält an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Auf je 20 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.

Bei 18 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

Erhält an einem Gericht mit 16 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts

  • an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts

  • an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts

  • an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 62)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 62)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 62)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 62)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen -

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Erhält an einem Gericht mit 30 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 4

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts

  • an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen -

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts

  • an einem Gericht mit 41 oder mehr Richterplanstellen -

Präsidentin, Präsident des Landgerichts

  • an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts

  • an einem Gericht mit 41 oder mehr Richterplanstellen -

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts

  • an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 -

Besoldungsgruppe R 5

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Bezirk -

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts

  • an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen -

Präsidentin, Präsident des Landgerichts

  • an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts

  • an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen -

Besoldungsgruppe R 6

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht mit 101 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts

  • an einem Gericht mit 151 oder mehr Richterplanstellen -

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Landgerichts

  • an einem Gericht mit 151 oder mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts

  • an einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts

  • an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts

  • an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts

  • an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -

Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts

  • an einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -