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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL GRW-TGZ - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 000 000 EUR. Das Land kann mit bis zu 90 % fördern, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine RHS einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a)

    Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt.

  2. b)

    Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen.

  3. c)

    Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c ist schriftlich zu begründen.

5.3 Förderfähig sind alle unter Nummer 5.4 genannten Ausgaben, die im Durchführungszeitraum entstanden und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.

Abweichend von Absatz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-Gk oder ANBest-P erfolgt ist.

5.4 Förderfähig sind investive Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind vorhabenbezogene Ausgaben für

  • Planung,

  • Bau,

  • Baunebenkosten,

  • Lieferungen und Leistungen (z. B. Ausgaben für die Erstausstattung),

  • Investitionen in materielle Vermögenswerte,

  • Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen).

Zudem ist die Modernisierung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Vorgaben des GRW-Koordinierungsrahmens zuwendungs- und beihilfefähig.

5.5 Zu den nicht förderfähigen Ausgaben gehören:

  1. a)

    Kosten des Grundstückserwerbs,

  2. b)

    Kosten für die Bauleitplanung,

  3. c)

    Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),

  4. d)

    Finanzierungskosten,

  5. e)

    Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann,

  6. f)

    Richtfest, Einweihungsfeier und Ähnliches.

Mit der Regelung in Buchstabe a wird von Nummer 3.2.2.4 Abs. 2 GRW-Koordinierungsrahmen abgewichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)