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§ 35 BbS-VO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2009 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben. 2Abweichend hiervon sind § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9 der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Wer vor dem 1. August 2009 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

(3) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann bis zum 1. August 2013 auch aufgenommen werden, wer die vor dem 1. August 2009 geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.

(4) Wer im Schuljahr 2008/2009 ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, ohne Erfolg besucht hat, kann im Schuljahr 2009/2010 abweichend von Absatz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zu § 33 eine einjährige Berufsfachschule auch ohne Nachweis des Hauptschulabschlusses besuchen.

(5) Wer im Schuljahr 2008/2009 ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat, kann im Schuljahr 2009/2010 abweichend von § 2 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 in die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule auch aufgenommen werden, wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 nicht erreicht wurde.

(6) Wer die Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen abgeschlossen hat, wird in die Fachschule - Sozialpädagogik - nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen aufgenommen.