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§ 35 BbS-VO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2009 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben. 2Abweichend hiervon sind § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9 der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Wer vor dem 1. August 2009 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

(3) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann bis zum 1. August 2013 auch aufgenommen werden, wer die vor dem 1. August 2009 geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.

(4) Wer die Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen abgeschlossen hat, wird in die Fachschule - Sozialpädagogik - nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen aufgenommen.

(5) Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang oder die Qualifikationsphase im Beruflichen Gymnasium nach dem 31. Juli 2009 und vor dem 1. August 2011 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei ihrem Beginn gegolten haben.

(6) Wer nach dem 31. Juli 2009 und vor dem 1. August 2011 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde, einen einjährigen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder im Beruflichen Gymnasium am Ende des Schuljahres 2011/2012 in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase zurücktritt, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 5 nach den Vorschriften fort, die beim Beginn des Wiederholungsjahres gegolten haben.