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§ 35 BbS-VO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2016 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben. 2Abweichend von Satz 1

  1. 1.

    sind § 28 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 14 der Anlage 4 zu § 33 in der Fassung, die vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 gegolten hat , auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 begonnen haben, und

  2. 2.

    ist § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 8 zu § 33 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung auch auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Fachschule - Heilerziehungspflege - vor dem 1. August 2016 begonnen haben.

(2) Wer vor dem 1. August 2016 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 ohne den vorherigen Besuch der Klasse 1 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik - in die Klasse 2 dieses Bildungsganges aufgenommen werden, sind die Vorschriften, die vor dem 1. August 2016 gegolten haben, anzuwenden und für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 ohne den vorherigen Besuch der Klasse 11 der Fachoberschule - Technik - in die Klasse 12 dieses Bildungsganges aufgenommen werden, sind die Vorschriften, die vor dem 1. August 2016 gegolten haben, anzuwenden.