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§ 35 BbS-VO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2013 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben. 2Abweichend von Satz 1 sind § 28 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 14 der Anlage 4 zu § 33 in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 begonnen haben.

(2) Wer vor dem 1. August 2013 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

(3) Wer die Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen abgeschlossen hat, wird in die Fachschule - Sozialpädagogik - nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen aufgenommen.