Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.05.2006, Az.: 247 F 268/05 GÜ

Frage der Einbeziehung von Zeitwertpapieren in die Berechnung des ehelichen Zugewinns; Subsumption des Begriffs Zeitwertpapiere unter den Vermögensbegriff der § 1373 ff. BGB

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
23.05.2006
Aktenzeichen
247 F 268/05 GÜ
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 34255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2006:0523.247F268.05GUE.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2007, 214 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zugewinnausgleich

In der Familiensache
hat das Amtsgericht Braunschweig
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2006
durch
den Richter am Amtsgericht Roblick
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die am 05.10.1984 geschlossene Ehe der Parteien ist mit seit dem 28.06.2005 rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2005 geschieden worden (Amtsgericht Braunschweig: 247 F 226/03). Der Scheidungsantrag des Ehemannes war der Ehefrau am 17.09.2003 zugestellt worden. Das vorliegende Verfahren, in dem die Ehefrau den Ehemann im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen hat und nunmehr von ihm die Zahlung von Zugewinnausgleich verlangt, ist aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt worden.

2

Der Beklagte ist bei der Vxxx AG beschäftigt. Der von der Klägerin verlangte Zugewinnausgleich entspricht der Hälfte des Werts von insgesamt 1.756,85 EUR, den seine sogenannten Zeitwertpapiere bei der Zustellung des Scheidungsantrags hatten. Darüber hinaus haben beide früheren Eheleute weder über ein Endvermögen noch über ein Anfangsvermögen verfügt. Die Klägerin meint, die Zeitwertpapiere seien ähnlich wie Anwartschaften aus einer Kapitallebensversicherung Vermögensbestandteile, die in den Zugewinnausgleich fallen.

3

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 878,43 EUR zu zahlen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Klage ist unbegründet.

6

Zeitwertpapiere sind kein Bestandteil des ehelichen Zugewinns. Sie ermöglichen den Beschäftigten der Vxxx AG eine flexible Gestaltung ihrer Lebensarbeitszeit. Das wird erreicht, indem der Arbeitgeber Teile des Bruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers einbehält, sie dessen Zeitwertkonto gutschreibt und ihm die Möglichkeit einräumt, das Guthaben frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres im Wege der bezahlten Freistellung von der Arbeit in Anspruch zu nehmen. Bis dahin kann der Arbeitnehmer nicht über das Zeitwertguthaben verfügen. Dessen Inhaber bleibt der Arbeitgeber, was zur Folge hat, dass die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht bereits mit der Gutschrift, sondern erst bei Einlösung der Zeitwertpapiere abzuführen sind.

7

Nach der allgemeinen Definition des Vermögensbegriffs im Sinne der §§ 1373 ff. BGB gehören alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert ohne Rücksicht auf Grund und Umstände ihres Erwerbs zum Vermögen. Ein wirtschaftlicher Wert lässt sich den Zeitwertpapieren nicht absprechen, weil der Arbeitnehmer mit ihrer Gutschrift die Zusage des Arbeitgebers erhält, sie ab Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung oder mit Eintritt in den vorgezogenen Altersruhestand durch bezahlte Freistellung von der Arbeit einlösen zu können. Auch eine genügende rechtliche Absicherung dieser Zusage braucht nicht in Zweifel gezogen zu werden, so dass ihr die Qualität einer Anwartschaft zukommt. Dass die Zeitwertpapiere dennoch nicht in die güterrechtliche Ausgleichsbilanz einzustellen sind, beruht darauf, dass sie im Leistungsstadium nicht als einmalige Kapitalabfindung sondern nur ratierlich eingelöst werden können. Damit ähnelt ihr Charakter einem Versorgungsanrecht mit der Besonderheit, dass die Versorgung früher als der eigentliche Eintritt des Rentenfalls beginnt. Letzteres lässt sie als Mittel der Unterhaltssicherung und auch der Sicherung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit im Falle der Altersteilzeit oder des vorgezogenen Altersruhestands erscheinen. Ob die Zeitwertpapiere hiernach in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind oder ob ihnen ausschließlich unterhaltsrechtliche Relevanz zukommt, bedarf in diesem Verfahren indes keiner Erörterung.

8

Das Einstellen der Zeitwertpapiere in die Zugewinnausgleichsbilanz scheitert auch daran, dass ihre Bewertung zu den Stichtagen des Anfangs- und Endvermögens nicht möglich ist. Eine Berücksichtigung mit dem jeweiligen Nominalwert am Stichtag kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil er einen Bruttobetrag darstellt, der dem Arbeitnehmer im Leistungsstadium erst nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu Gute kommen wird. Die Höhe dieser Abzüge lässt sich nicht vorausschauend beurteilen. Ebenso wenig lässt sich die künftige Wertentwicklung der Zeitwertpapiere prognostizieren. Die Garantie des Arbeitgebers ist auf den Erhalt der von den Arbeitnehmern eingebrachten Mittel beschränkt. Deren künftiger Wert hängt von der allgemeinen Inflationsrate und speziell von der Entwicklung der Löhne und Gehälter bei der Vxxx AG ab. Das lässt auch die Möglichkeit zu, dass der Wert des Zeitwertguthabens bis zur Fälligkeit sinkt und der Arbeitnehmer später weniger bezahlte Freizeit in Anspruch nehmen kann, als er zuvor an Arbeitszeit eingebracht hat.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Roblick, Richter am Amtsgericht