Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.11.2006, Az.: 34 II 145/06

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
29.11.2006
Aktenzeichen
34 II 145/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2006:1129.34II145.06.0A

In dem Rechtsstreit

......

hat das Amtsgericht Braunschweig am 29.11.2006 durch die Richterin am Amtsgericht ......... beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

  2. 2.

    Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 5.000,00 €.

Gründe

1

Nach der Erledigungserklärung des Antragstellers, der die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist und ihrerseits Kostenantrag stellte, waren vom Gericht Entscheidungen zu treffen über die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten. Hierbei hat sich das Gericht an den Wertungen des § 47 WEG sowie am voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens zu orientieren.

2

Die Antragsgegnerin ist zwar noch Verwalterin der Liegenschaft ................. Nach dem 01.01.2007 wird sie nicht mehr Verwalterin der Liegenschaft sein.

3

Als Verwalterin hat die Antragsgegnerin zwar grundsätzlich das Recht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung. Sie darf eine solche jedoch nur dann einberufen, wenn dies objektiv erforderlich ist, insbesondere wenn eine Entscheidung über Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden muss. Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Abhaltung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung objektiv erforderlich ist, da die Themen "Abberufung des Verwalters" und "Neubestellung des Verwalters" bereits erschöpfend auf der Eigentümerversammlung vom 22.06.2006 behandelt wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hätte, sodass eine (nochmalige) Abstimmung der Eigentümer nach Willensbildungsprozess aufgrund neuen Sachverhalts erforderlich wäre. Entsprechend war der Antragsgegnerin auch mit Beschluss vom 17.11.2006 im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung über diese Themen einzuladen und hierüber abstimmen zu lassen. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es seien Vergleichsangebote zur Auswahl des neuen Verwalters nicht eingeholt worden, insofern entspreche der Beschluss der Eigentümer über die Bestellung des Herrn .......... nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, geht aus der Stellungnahme der Eigentümer zu 34 II 98/06, die als Anlage A 3 mit dem Antragsschriftsatz auch in dieses Verfahren eingeführt wurde, hervor, dass vor erstmaliger Bestellung des Verwalters ............ für die WEG "A" insgesamt 9 Angebote von Verwaltern seitens des Beirates eingeholt wurden; für diese Behauptung wurde Beweis angeboten durch Vernehmung der Frau ................. Da sich Herr ............. jahrelang bewährt hatte, haben es die Eigentümer nicht für nötig befunden, nochmals Angebote einzuholen und auszuwerten. Alle Eigentümer bis auf die Antragsgegnerin selbst, die über 27.316/100.000 Stimmanteile verfügt, haben sich gerade aufgrund der jahrelangen guten Erfahrung mit Herrn Westphal für ihn entschieden. In einem solchen Fall benötigen die Eigentümer keine weiteren Entscheidungsgrundlagen durch Einholung weiterer Angebote zur Abstimmung über die Neubestellung eines Verwalters; dies zu fordern, wäre im konkreten Fall eine bloße Förmelei.

4

Beschlüsse der Eigentümer sind auch vom abgewählten Verwalter - der sorgfältig zwischen seiner Position als Verwalter einerseits und als Eigentümer andererseits unterscheiden sollte - zu respektieren, sofern dem abgewählten Noch-Verwalter keine Anfechtungsrechte zustehen. Solche sind aber vorliegend nicht zu erkennen, weshalb der Antragsgegnerin sowohl die Gerichtskosten als auch - abweichend von der Grundkostenregel in WEG-Verfahren - die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen waren.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und bemisst sich nach dem nicht unerheblichen und den Regel-Gegenstandswert des § 30 KostO übersteigenden Interesse des Antragstellers auf Beibehaltung an der bisherigen Beschlusslage innerhalb der Gemeinschaft.