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§ 10 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Ergänzend zu den in § 71 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 SGB VIII genannten Aufgaben kann der Landesjugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger zuständig ist, im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der dem Landesjugendamt durch den Landtag zur Verfügung gestellten Mittel Beschlüsse fassen. Satz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium als Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. 1.

    neun Personen, die von den in Niedersachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt werden, von denen je

    1. a)

      zwei Personen nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendarbeit benannt werden,

    2. b)

      eine Person nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit benannt wird,

    3. c)

      eine Person über Erfahrungen in dem Bereich der Inklusion verfügen soll und

    4. d)

      eine Person über Erfahrungen in der Mädchenarbeit sowie eine Person über Erfahrungen in der Jungenarbeit verfügen soll,

  2. 2.

    zwei Personen, von denen je eine von der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und vom Katholischen Büro Niedersachsen benannt wird,

  3. 3.

    vier Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden und von denen mindestens eine die Leitung eines Jugendamts innehaben soll,

  4. 4.

    eine in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Person, die in der Arbeit mit jungen Menschen mit Migrationshintergrund erfahren ist und die von dem für Integration zuständigen Ministerium oder der von diesem beauftragten Behörde benannt wird,

  5. 5.

    eine Person, die auf Landesebene die Belange von Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von gemeinnützigen Vereinen, deren Mitglieder im Wesentlichen Eltern sind, vertritt und von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird, und

  6. 6.

    eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Person, die von dem für Kinder- und Jugendschutz zuständigen Ministerium benannt wird.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt; Satz 1 gilt entsprechend. Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses sollen je zur Hälfe Frauen und Männer bestellt werden.

(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium und der benennenden Stelle Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gelten § 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 84 und 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft als beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. 1.

    auf Vorschlag jeder Fraktion des Landtages eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten,

  2. 2.

    die oder den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Niedersachsen/Bremen,

  3. 3.

    eine Person aus dem Bereich der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, die über Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendforschung verfügt,

  4. 4.

    jeweils eine Person auf Vorschlag

    1. a)

      der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen,

    2. b)

      der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. und

  5. 5.

    jeweils eine Person auf gemeinsamen Vorschlag

    1. a)

      des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen sowie

    2. b)

      des DITIB Landesverbandes der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen e. V. und der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen.

Für jedes beratende Mitglied wird ein stellvertretendes beratendes Mitglied berufen; Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 entsprechend. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann beratende Mitglieder im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere beratende Mitglieder berufen.

(7) An den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses können Vertreterinnen und Vertreter des für Kinder- und Jugendhilfe sowie des für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministeriums (oberste Landesjugendbehörden) teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu den Sitzungen Gäste einladen; ihnen kann das Wort erteilt werden.

(9) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Landesjugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses fort. Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese kann insbesondere die Bildung von Unterausschüssen vorsehen. Die Geschäftsordnung ist den obersten Landesjugendbehörden anzuzeigen.