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§ 10 AG KJHG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Amtliche Abkürzung
AG KJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind:

  1. 1.
    die Leiterin oder der Leiter des Landesjugendamts,
  2. 2.
    sechs Personen, die von den im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu benennen sind, davon drei von Trägern der Jugendarbeit,
  3. 3.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen und als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden zu benennen sind, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer jüdischen Kultusgemeinde, die oder der vom Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen zu benennen ist,
  4. 4.
    drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise oder Gemeinden, die von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennen sind,
  5. 5.
    eine von dem für Frauenfragen zuständigen Ministerium zu benennende in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
  6. 6.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, die oder der von dem für die Eingliederung und Betreuung von Ausländern zuständigen Ministerium zu benennen ist.

Die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein.

(2) Das zuständige Ministerium bestellt die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder sowie für jedes dieser Mitglieder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Leiterin oder der Leiter des Landesjugendamts bestellt die in Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Mitglieder und je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; im Einvernehmen mit der benennenden Stelle können Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellt werden.

(3) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.