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§ 10 AG KJHG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Amtliche Abkürzung
AG KJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Das Land kann unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII zur Förderung von Vorhaben der Jugendhilfe Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für Vorhaben der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Förderung der Erziehung in der Familie.