§ 10 AG KJHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Das Land kann unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII zur Förderung von Vorhaben der Jugendhilfe Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für Vorhaben der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Förderung der Erziehung in der Familie.