§ 25 NElbtBRG - Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Für Befreiungen von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. § 53 Abs. 1 NNatG sowie § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.