§ 7 NVAbstG - Eintragung in die Unterschriftenbögen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) 1Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind auf den Unterschriftenbögen mit leserlicher Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Hauptwohnung einzutragen und müssen ihre eigenhändige Unterschrift hinzusetzen. 2Dieselbe Person darf nur einmal eingetragen sein.
(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.