§ 10 NVAbstG - Ungültigkeit von Eintragungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Die Eintragung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn
- 1.
der Unterschriftenbogen nicht den Vorschriften entsprechend gestaltet ist,
- 2.
die Eintragung gegen § 7 Abs. 1 verstößt,
- 3.
die Bestätigung des Stimmrechts (§ 8) fehlt oder unrichtig ist oder
- 4.
der Unterschriftenbogen nicht fristgerecht eingereicht wird.
(2) 1Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. 2Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.