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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 10 NVAbstG - Ungültigkeit von Eintragungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) Die Eintragung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn

  1. 1.

    der Unterschriftenbogen nicht den Vorschriften entsprechend gestaltet ist,

  2. 2.

    die Eintragung gegen § 7 Abs. 1 verstößt,

  3. 3.

    die Bestätigung des Stimmrechts (§ 8) fehlt oder unrichtig ist oder

  4. 4.

    der Unterschriftenbogen nicht fristgerecht eingereicht wird.

(2) 1Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. 2Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.