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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 8 NVAbstG - Bestätigung des Stimmrechts der Eingetragenen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

1Das Stimmrecht der eingetragenen Personen ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde unentgeltlich und unverzüglich auf den Unterschriftenbögen erteilt wird. 2Das Stimmrecht muss am Tage der Bestätigung bestehen. 3Die Unterzeichnenden müssen aus den Unterschriftenbögen ersehen können, dass diese Bestätigung bei der Gemeinde einzuholen ist.