Abschnitt 5 SSpRdErl - Besondere Angebote des Schulsports
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen für den Schulsport
- Redaktionelle Abkürzung
- SSpRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Aus dem Schulsport entstehen Anregungen für besondere Angebote, für tägliche Bewegungszeiten sowie für spontanes Spielen und Sporttreiben.
Die besonderen Angebote des Schulsports werden im Folgenden aufgeführt.
Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG ist bei diesen Angeboten sicherzustellen. Weitere besondere Angebote des Schulsports können nur in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Kultusministerium durchgeführt werden.
5.1 Sportförderunterricht
Sportförderunterricht soll für Schülerinnen und Schüler mit motorischen und psychosozialen Auffälligkeiten zusätzlich zum regulären Sportunterricht vorwiegend im Primarbereich sowie in den Schuljahrgängen 5 und 6 durchgeführt werden. Sportförderunterricht ist mit zwei Wochenstunden - nach Möglichkeit in Einzelstunden - anzusetzen.
Sportförderunterricht wird von Lehrkräften, die dafür besonders ausgebildet worden sind, im Rahmen ihres Hauptamtes bzw. ihres Hauptberufes erteilt. Bei der Regelung der Unterrichtsversorgung für die einzelne Schule muss dafür gesorgt werden, dass die für den Sportförderunterricht ausgebildeten Lehrkräfte entsprechend dem Bedarf eingesetzt werden.
Für den Sportförderunterricht sind die Schülerinnen und Schüler unter motorischen, psychosozialen und pädagogischen Gesichtspunkten auszuwählen. Verantwortlich für die Auswahlentscheidung ist die Lehrkraft mit der Qualifikation für die Erteilung von Sportförderunterricht. Die Auswahl findet in Kooperation mit Klassen- und Sportlehrkräften statt. Schulärztliche Stellungnahmen sind einzubeziehen. Die Teilnahme am Sportförderunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler verbindlich, wenn die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
5.2 Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangebote im Sport
Die Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangebote im Sport sollen Angebote bereithalten, die den Neigungen der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise entsprechen.
Sie bieten die Möglichkeit, unterschiedliche Formen und Intentionen sportlicher Betätigung, wie z. B. Freizeitsport oder Training, im Rahmen des schulischen Wettkampfwesens kennenzulernen.
Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend durchgeführt werden.
In den Schulformen des Sekundarbereichs I, in denen die dritte Sportstunde im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nach den jeweiligen Stundentafeln zu erteilen ist, sind interessierten Schülerinnen und Schülern sportliche Arbeitsgemeinschaften in erforderlichem Umfang anzubieten.
Sportvereine können auch im Rahmen der Ganztagsschule außerunterrichtliche Angebote erbringen.
5.3 Sportfeste und Wettkämpfe
Spiel- und Sportfeste oder Wettkämpfe und Turniere können Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote aller Bewegungsfelder des Schulsports zum Inhalt haben und werden sowohl schulintern als auch schulübergreifend jährlich ausgerichtet.
Gesellige Formen des Spielens und des Sporttreibens sowie Vorführungen und gemeinsame Aktionen sollen im Vordergrund stehen.
Für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 3 bis 10 sind in jedem Schuljahr Bundesjugendspiele in mindestens einem der drei Teile Gerätturnen, Leichtathletik oder Schwimmen oder eine alternative Wettkampfveranstaltung durchzuführen.
Die Wettbewerbe Jugend trainiert für Olympia & Paralympics wenden sich an die am Leistungssport interessierten Schülerinnen und Schüler. Alle Wettkämpfe werden von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Sportfachverbänden organisiert und durchgeführt.
Die an Sportfesten und Wettkämpfen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und die sie begleitenden sowie für die Durchführung der Sportfeste und Wettkämpfe erforderlichen Personen nach Nr. 2.1 sind vom Unterricht und weiteren schulischen Verpflichtungen freizustellen. Dabei ist nach Möglichkeit auf bestehende besondere familiäre Belastungen Rücksicht zu nehmen.
Die stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden, die nicht erteilt werden können, gelten für die begleitenden sowie für die Durchführung erforderlichen Lehrkräfte als erteilt.
Weitere Aufsichtspersonen wie z. B. Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen können mit ihrem Einverständnis von der Schule bei der Durchführung von Schulsportveranstaltungen als Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.
5.4 Bewegte, gesunde Schule
Schule in Bewegung zu bringen bedeutet, eine kind-, lehr- und lerngerechte Rhythmisierung des Schulalltags durch bewegendes, bewegtes und selbstständiges Lernen sowie bewegte Pausen zu schaffen. Dadurch soll ein ganzheitliches Lernen gefördert, das Schulleben gestaltet und die Schulentwicklung unterstützt werden.
Insbesondere Ganztagsangebote und das Projekt "Bewegte, gesunde Schule Niedersachsen" tragen hierzu bei.
5.5 Leistungssport
Mit der Kooperationsvereinbarung des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 18.8.2017 wird talentierten Schülerinnen und Schülern eine bessere Vereinbarkeit von Schule und Leistungssport ermöglicht.
Durch die Erhöhung der Attraktivität von Leistungssport für Kinder und Jugendliche soll die Anzahl potenziell international erfolgreicher Athletinnen und Athleten erhöht werden. Dies wird angestrebt durch eine individuell bestmögliche Förderung - unabhängig von einer möglichen Behinderung -, ein optimiertes Management der Gesamtbelastung und durch die gezielte Verbesserung der schulischen und sportlichen Rahmenbedingungen bei Gleichberechtigung von Sportlerinnen und Sportlern.
Eine besondere Rolle spielen hierbei die Talentschulen des Sports, die Partnerschulen des Leistungssports und die Eliteschulen des Fußballs.
5.6 Kooperation "Sport in Kita, Schule und Verein"
Kooperationen werden von der Schulleitung mit Zustimmung des Sportvereins eingerichtet und von einer Person aus dem Sportverein mit Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz als außerunterrichtliches Schulsportangebot geleitet.
Kooperationen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gefördert. Das zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem Landessportbund Niedersachsen e. V. vereinbarte Antragsverfahren muss beachtet werden. Ganztagsschulen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
5.7 Sportveranstaltungen der Schülervertretungen
Schülerrat und Klassenschülerschaft können gemäß § 81 NSchG nach Abstimmung mit der Schulleitung in der unterrichtsfreien Zeit Schülerarbeitsgemeinschaften im Sport einrichten und Sportveranstaltungen durchführen.
Mit der Leitung und der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können geeignete Schülerinnen und Schüler nach § 62 NSchG wie z. B. Schulsportassistentinnen und Schulsportassistenten - bei Minderjährigen mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten - betraut werden.
Die Schulleitung beauftragt eine Person nach Nr. 2.1, die die Schülerinnen und Schüler berät und betreut. Auch von Schülerinnen und Schülern initiierte Schülerarbeitsgemeinschaften sollten unter der Aufsicht einer Person nach Nr. 2.1 stehen.
5.8 Sportlehrgänge
Bestimmte Inhalte des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Schulsports sind in besonderer Weise geeignet, in Lehrgangsform vermittelt zu werden.
Auch bei Sportlehrgängen z. B. in den Bewegungsfeldern "Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten" oder "Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen" sind die Regelungen des Erlasses "Schulfahrten" (Bezugserlass zu b) zu beachten.
5.9 Feriensportlehrgänge
Im Schulsport sollen die Schülerinnen und Schüler auch mit Inhalten aus Bewegungsfeldern vertraut gemacht werden, die für ein Sporttreiben außerhalb der Schule von besonderer Bedeutung sind und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
An Schulen, an denen während der normalen Unterrichtszeit die Voraussetzungen für bestimmte Sportangebote nicht gegeben sind, können zusätzlich Sportangebote in den Ferien durchgeführt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sie sind für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Schulveranstaltungen. Im Gegensatz zu den Feriensportmaßnahmen der Kommunen und Vereine sind Feriensportlehrgänge Maßnahmen des Schulsports.
Feriensportlehrgänge umfassen in der Regel zwölf Stunden. Eine Übungsgruppe sollte aus mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehen.
Es ist möglich, dass mehrere Schulen bei der Planung und Durchführung von Feriensportlehrgängen zusammenarbeiten.
Mit der Durchführung der Lehrgänge können Lehrkräfte, die im Schuldienst tätig sind und eine Qualifikation für die Erteilung von Sportunterricht besitzen, oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter beauftragt werden, die über eine gültige Fachübungsleiter- bzw. Übungsleiterlizenz oder Trainerlizenz verfügen (mindestens die erste Lizenzstufe gemäß Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes), die beim Landessportbund Niedersachsen e. V. bzw. dem zuständigen Landesfachverband registriert ist.
Die mit der Durchführung der Feriensportlehrgänge beauftragten Personen werden je nach Rechtsstellung wie nebenamtliche Lehrkräfte, Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder geringfügig beschäftigte Lehrkräfte vergütet, und zwar entsprechend ihrer Befähigung für ein Lehramt, im Übrigen wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen.
Anträge auf Genehmigung von Feriensportlehrgängen sind im Hinblick auf evtl. entstehende Kosten zu Beginn eines Kalenderjahres an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung zu richten.
5.10 Reiten und Voltigieren
Reiten und Voltigieren gehören nicht zu den Bewegungsfeldern des Schulsports und sind demnach genehmigungspflichtig.
Beim Reiten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Reithelme tragen. Dies gilt nicht für das Voltigieren. Für die zur Verfügung stehenden Pferde muss eine ausreichende Tierhalterhaftpflichtversicherung, die auch die Überlassung der Pferde an Dritte abdeckt, bzw. eine damit vergleichbare Versicherung bestehen.
5.11 Luftsport
Luftsport gehört nicht zu den Bewegungsfeldern des Schulsports und ist demnach genehmigungspflichtig.
Es ist deshalb nur möglich, theoretischen Unterricht in Arbeitsgemeinschaften oder im Rahmen des Aktionsprogramms für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein als schulische Veranstaltung durchzuführen.
Die praktische Flugausbildung dagegen läuft außerhalb der schulischen Verantwortung und gehört in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Sie kann z. B. in einem Sportverein vorgenommen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. 2024 S. 6)