Abschnitt 4 SSpRdErl - Sportliche Möglichkeiten und Erlebnisräume mit professionellen Veranstaltern
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen für den Schulsport
- Redaktionelle Abkürzung
- SSpRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an sportlichen Möglichkeiten und Erlebnisräumen professioneller Veranstalter wie z. B. Hochseilgarten, Trampolinpark, Wasserski, Rafting und Canyoning sind die Bestimmungen für den Schulsport und deren Sicherheitsstandards zu beachten. Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und genehmigt werden.
Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, muss die Person nach Nr. 2.1 in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend qualifiziert sein. Sie muss sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals überzeugen. Die Person nach Nr. 2.1 behält jedoch die Gesamtverantwortung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. 2024 S. 6)