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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SSpRdErl - Versicherungsschutz und Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Bestimmungen für den Schulsport
Redaktionelle Abkürzung
SSpRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Versicherungsschutz

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unterliegen Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz besteht auch beim Zurücklegen von Wegen, die im ursächlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen.

6.2 Kostenerstattung

Die notwendigen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung von schulsportlichen Veranstaltungen einschließlich der Fahrtkosten für teilnehmende Schülerinnen und Schüler können vom Land Niedersachsen erstattet werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Genehmigung des jeweils zuständigen Regionalen Landesamts für Schule und Bildung vorliegt und Schulen mehrerer Landkreise, mehrerer kreisfreier Städte oder des benachbarten Auslands beteiligt sind.

Den beteiligten Personen können die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten - in der Regel nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse - erstattet und eine Aufwandsvergütung nach Maßgabe der Nr. 13.1 des Erlasses "Schulfahrten" (Bezugserlass zu b) gewährt werden.

Die An- und Abreise der Schülerinnen und Schüler sowie der Aufsicht führenden Personen zu den Veranstaltungen ist grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Ist der Veranstaltungsort nicht bzw. nur mit einem unangemessenen Zeitaufwand zu erreichen oder liegen die Buskosten privater Anbieter niedriger als die der öffentlichen Verkehrsmittel, so kann ein Busunternehmen beauftragt werden. Dabei sind mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen und alle möglichen Preisvorteile auszunutzen. Auf die Möglichkeit zur Bildung von Busfahrgemeinschaften wird hingewiesen.

Sofern erforderlich, können Übernachtungskosten einschließlich Frühstück nach DJH-Sätzen o. ä. für die Lehrkraft bzw. die übrige Mitarbeiterin oder den übrigen Mitarbeiter im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 oder die weitere Aufsichtsperson im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG, die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter erstattet werden.

Aufwandsvergütungen für Kampfrichter- und Helfertätigkeiten sind nach den mit den Sportfachverbänden vereinbarten Sätzen zu gewähren. Daneben werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse erstattet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. 2024 S. 6)