Abschnitt 7 SSpRdErl - Pflicht zur Teilnahme am Schulsport
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen für den Schulsport
- Redaktionelle Abkürzung
- SSpRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung für alle Schülerinnen und Schüler, gemäß ihren Möglichkeiten am Sportunterricht teilzunehmen. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, an von ihnen gewählten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
Besteht eine gesundheitliche Beeinträchtigung, entscheidet bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 nach Rücksprache mit der Schülerin bzw. dem Schüler und unter Berücksichtigung einer ggf. vorliegenden ärztlichen Bescheinigung über alternative Teilnahmemöglichkeiten bzw. Ersatzleistungen. Möglich sind unter anderem: Wortbeiträge in Gesprächs- und Gruppenarbeitsphasen, Hilfeleistung beim Auf- und Abbau, Betreuung von Stationen und Hilfestellung, Erarbeitung von Aufwärmsequenzen, Schiedsrichtertätigkeiten, Unterrichtsdokumentation, Beobachtungs- und Reflexionsaufgaben, thematisch angelehnte schriftliche Ausarbeitungen. Auf der Grundlage der in Satz 4 genannten Ersatzleistungen erfolgt eine Bewertung, die in die Sportnote einfließt.
7.2 Eine Befreiung von der Teilnahme am Schulsport ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers möglich.
Für die kurzzeitige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Schulsport ist bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 zuständig.
Für die längerfristige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Schulsport von bis zu drei Monaten ist die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung zuständig.
Im Übrigen gelten § 63 NSchG und Nrn. 3.2 und 3.3 der "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht" (Bezugserlass zu c). Abweichend von den Nrn. 3.2 und 3.3 des Bezugserlasses zu c ist für die längerfristige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Schulsport von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern stets eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. 2024 S. 6)