Um die mit dem Schulsport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken durch fachkompetente sorgfältige Planung und Durchführung des Bewegungsangebots möglichst zu verhindern, müssen Personen nach Nr. 2.1 für die Bewegungsfelder bzw. Inhaltsbereiche, in denen sie schulsportliche Angebote unterbreiten, die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen besitzen. Hierbei ist die besondere Beachtung der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht sowie notwendiger Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
Die fachlichen Voraussetzungen sind in eigener Verantwortung zu erwerben und auf einem
aktuellen Kenntnisstand zu halten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
Eine Person nach Nr. 2.1, die im Schulsport in einem Bewegungsfeld bzw. Inhaltsbereich ein Angebot betreut, muss für das jeweilige Bewegungsfeld bzw. den jeweiligen Inhaltsbereich über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:
praktische Erfahrungen mit elementaren Grundtechniken des Bewegungsfeldes bzw. Inhaltsbereiches,
Kenntnisse theoretischer Grundlagen des Bewegungsfeldes bzw. Inhaltsbereiches, inklusive typischer Gefahren- und Unfallmuster und
Kenntnisse über ein sportartspezifisches Aufwärmen.
Eine Sportunterricht erteilende Lehrkraft muss zudem für das jeweilige Bewegungsfeld bzw. Inhaltsbereich über folgende weitere fachliche Voraussetzungen verfügen:
Kenntnisse von Didaktik und Methodik,
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und spezieller Organisationsformen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen, des Alters bzw. Reifegrads und des Kompetenzniveaus der Schülerinnen und Schüler und
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler.
Lehrkräfte, die im Schulsport eingesetzt werden, müssen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und in der Lage sein, jederzeit Erste Hilfe zu leisten. Die Bestimmungen des Bezugserlasses zur Ersten Hilfe (Bezugserlass zu a) sind zu beachten.
In den nachfolgenden Bewegungsfeldern bzw. Inhaltsbereichen mit besonderem Gefährdungspotenzial müssen die im Folgenden aufgeführten Vorgaben zur Aufsicht und Organisation sowie ggf. der Ausstattung und Ausrüstung zusätzlich beachtet werden.
Personen nach Nr. 2.1 dürfen in den nachfolgenden Bewegungsfeldern bzw. Inhaltsbereichen mit besonderem Gefährdungspotenzial nur dann Aufgaben übernehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen der entsprechenden Bewegungsfelder erfüllen. Dies ist durch besondere Qualifikationen nachzuweisen. Diese müssen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung bzw. der Lehrkräftefort- und -weiterbildung oder über die Aus- und Fortbildung der Fachverbände erworben sein. Die Qualifikationsnachweise sollen die unter Nr. 3 aufgeführten grundlegenden und jeweiligen zusätzlichen fachlichen Voraussetzungen ausweisen.
Es obliegt zusätzlich zu dem erworbenen Qualifikationsnachweis der Eigenverantwortung jeder Aufsicht führenden Person, die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen aufrechtzuerhalten. Die Schulleitung überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind.
3.1
Bewegungsfeld "Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen"
3.1.1 Aufsicht und Organisation
Die Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gelten für den Zeitraum des Aufenthaltes vom Betreten bis zum Verlassen der Schwimmstätte.
Sie stellen an die Personen nach Nr. 2.1 erhöhte Anforderungen, wenn z. B.
diese ihre Schülerinnen und Schüler noch nicht kennen,
Schülergruppen eine Schwimmstätte erstmalig besuchen,
nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teilnehmen,
Schülerinnen und Schüler mit herausfordernden Verhaltensweisen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, Sinnesbehinderungen oder Verständigungsproblemen teilnehmen.
3.1.2 Aufsicht
Nehmen nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teil, muss eine weitere geeignete Person nach Nr. 2.1 Aufsicht führen. Als schwimmfähig gelten alle Schülerinnen und Schüler, die mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze erworben haben bzw. den Nachweis aller vier Niveaustufen des Schulschwimmpasses Niedersachsen erbracht haben.
Auf die weitere Aufsicht führende Person kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Unterricht durch Benutzung von Schwimmstätten mit Publikumsverkehr erfolgt und die allgemeine Aufsicht über alle Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt wird.
Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG bleibt davon unberührt.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die sich gleichzeitig im Wasser befinden darf, richtet sich nach dem Raum, der Wassertiefe, den Aufgaben und Methoden sowie der Schwimmfähigkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler. In jedem Fall darf die Gruppenstärke nur so groß sein, dass die Person nach Nr. 2.1 in der Lage ist, die Vollzähligkeit der im Wasser und ggf. außerhalb des Schwimmbeckens befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit zu überblicken.
3.1.3 Aufsicht und Inklusion
Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen müssen nach Prüfung des Einzelfalls ggf. weitere geeignete Aufsichtspersonen eingesetzt werden.
3.1.4 Organisation
Personen nach Nr. 2.1 müssen sich vor dem Aufenthalt in Schwimmstätten mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung bekannt machen.
Wird eine Schwimmstätte benutzt, ohne dass von ihrem Träger eine Aufsicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass im Falle eines Unfalles oder eines die Sicherheit bedrohenden technischen Defektes die zuständige Stelle unmittelbar benachrichtigt werden kann.
Die Schülerinnen und Schüler müssen rechtzeitig über Gefahren und zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen belehrt werden. Dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.
Die Person nach Nr. 2.1 muss den unmittelbaren Schwimmbeckenbereich als Erste betreten und ihn nach den Schülerinnen und Schülern als Letzte verlassen.
Es muss sichergestellt sein, dass sich die Schülerinnen und Schüler nicht unbemerkt im Beckenbereich aufhalten.
Während des Aufenthaltes in der Schwimmstätte muss wiederholt die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler überprüft werden.
3.1.5 Durchführung
Die Personen nach Nr. 2.1 müssen ihren Platz so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen können.
Sie werden sich daher in der Regel außerhalb des Wassers aufhalten. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass die verantwortliche Person sich mit den Schülerinnen und Schülern gleichzeitig im flachen Wasser (bis 1,35 m Wassertiefe) aufhält, dürfen sich keine Schülerinnen und Schüler ihrer Lerngruppe unbeaufsichtigt im schwimmtiefen Wasser befinden.
In dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil darf öffentlicher Badebetrieb nicht gleichzeitig stattfinden.
Anfangsschwimmunterricht soll nach Möglichkeit in Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdet stehen können, erteilt werden.
Ebenso sollen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer in einer geschlossenen Lerngruppe zusammengefasst werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifend erfolgen.
Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasser und bei Tauchübungen, vor allem beim Strecken- und Tieftauchen, müssen die Personen nach Nr. 2.1 die einzelnen Schülerinnen und Schüler ständig beobachten.
Beim Streckentauchen ist in Abhängigkeit von körperlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eine Begrenzung der Tauchstrecke vorzunehmen.
Beim Wasserspringen ist besonders sorgfältige Aufsicht geboten. Die Absprungfläche darf erst betreten werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.
Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden.
3.1.6 Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten
Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten können schwimmfähige Schülerinnen und Schüler gem. Nr. 3.1.2 am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allgemeine Aufsicht über Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsicht führende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen. Für die Aufsicht über nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler gelten die Nummern 3.1.1 bis 3.1.9 entsprechend. Für Minderjährige ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen.
Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern gelten die Nummern 3.1.1 bis 3.1.9 entsprechend. Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers wie z. B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen und Wassertemperatur darf kein Badebetrieb aufgenommen werden.
3.1.7 Ausstattung und Ausrüstung
Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern muss ein geeignetes Rettungsmittel wie z. B. eine Rettungswurfleine oder ein Gurtretter zur Verfügung stehen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.
3.1.8 Fachliche Voraussetzungen
Eine Person nach Nr. 2.1 muss über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
bei einer Wassertiefe bis zu 1,35 m: der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze,
bei einer Wassertiefe über 1,35 m: der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze und ein aktueller Nachweis der Rettungsfähigkeit gemäß Nr. 3.1.9,
bei einer Wassertiefe über 3 m: zusätzlich der Nachweis über die Fähigkeit, einen 5 kg schweren Gegenstand aus der tiefsten Stelle des tiefsten zugänglichen Beckens der Schwimmstätte heraufzuholen und zum Beckenrand zu bringen,
Ausschluss möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die Rettungsfähigkeit gefährden.
Im ABC-Tauchen müssen die entsprechenden medizinischen, physikalischen und gerätetechnischen Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen vorliegen.
In diesem Bewegungsfeld ist neben den o. g. Voraussetzungen nur für das ABC-Tauchen eine nachgewiesene Qualifikation (Nachweis entsprechender medizinischer, physikalischer und gerätetechnischer Kenntnisse sowie eigener Erfahrung im ABC-Tauchen) erforderlich.
Sind gemäß Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 zwei oder mehr Aufsichtführende erforderlich, ist für diese weiteren Personen als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze ausreichend.
3.1.9 Nachweis und Auffrischung der Rettungsfähigkeit
Personen nach Nr. 2.1, die Bewegungsangebote im Schwimmen erteilen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie rettungsfähig sind und Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung anwenden können. Ferner müssen sie ihre Rettungsfähigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung dem jeweils aktuellen Kenntnisstand und den Gegebenheiten der Schwimmstätte anpassen.
Die Schulleitung muss darauf achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen nach Nr. 2.1 beauftragt, die nachweisen können, dass sie - neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens in Bronze - auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind. Dazu gehört auch bei einer Wassertiefe über 3 m der Nachweis über die Fähigkeit, einen 5 kg schweren Gegenstand aus der tiefsten Stelle des tiefsten zugänglichen Beckens der Schwimmstätte heraufzuholen und zum Beckenrand zu bringen.
Als Nachweis der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben muss die Person nach Nr. 2.1 alle drei Jahre die "Kombinierte Übung" ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge erfüllen:
15 m Anschwimmen in Bauchlage,
Abtauchen auf 2 bis 3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5-kg-Tauchringes oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen,
Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff,
15 m Schleppen einer Partnerin oder eines Partners,
Anlandbringen der oder des Geretteten und
Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).
Die Aktualisierung der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben kann beispielsweise auf Lehrkräftefortbildungslehrgängen der Kompetenzzentren, bei Schwimmmeisterinnen bzw. Schwimmmeistern oder schulintern bzw. schulübergreifend im Rahmen einer gemeinsamen Praxisschulung durch die Sportfachkonferenz erbracht werden. Die erfolgreiche Abnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Maßnahme schriftlich bestätigt. Die jeweilige Schulleitung erhält eine Kopie des Nachweises. Eine Vorlage ist im Bildungsportal Niedersachsen hinterlegt.
3.2
Bewegungsfeld "Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten"
3.2.1 "Auf dem Wasser"
3.2.1.1 Aufsicht und Organisation
An Veranstaltungen "Auf dem Wasser" dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die schwimmfähig gemäß Nr. 3.1.2 sind.
Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen an Veranstaltungen in diesem Bewegungsfeld nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten teilnehmen.
Zur Einführung müssen Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf dem Wasser wie z. B. wesentliche Befahrensregeln, Revierkunde sowie grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, der Materialkunde und der Maßnahmen bei Unfällen vermittelt werden.
Die Person nach Nr. 2.1 muss dafür Sorge tragen, dass alle auf dem Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend beaufsichtigt werden.
Die Anzahl der gleichzeitig auf dem Wasser übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand, der Wetterlage und nach den Reviergegebenheiten, insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad des Gewässers.
Die Person nach Nr. 2.1 muss sich vor Beginn jeder Veranstaltung über das Gefahrenpotenzial des Gewässers informieren und sich davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehört auch die exakte Festlegung des Übungsgebietes z. B. mit Bojenabgrenzung. Sie muss über Kommunikationsmittel verfügen, um einen Notruf absetzen zu können.
Die Schülerinnen und Schüler müssen vor Beginn jeder Veranstaltung über Gefahren wie z. B. Verkehrslage, den Wellengang, die Wind- und Strömungsverhältnisse, Unterkühlung durch die Wassertemperatur bei Kenterungen sowie über Vorsichtsmaßnahmen belehrt werden.
Vor Beginn, während, nach Verlassen des Wassers und nach Beendigung der Veranstaltung ist jeweils die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler festzustellen.
Beim Rudern muss für jedes Boot eine geeignete Bootsführerin oder ein geeigneter Bootsführer bestimmt werden.
Beim Segeln, Surfen, Rudern und Kanufahren müssen optische und akustische Signale vereinbart werden. Bei Wanderfahrten auf fließenden Gewässern ist mindestens eine weitere Aufsichtsperson notwendig, wobei eine Aufsichtsperson als Erste und eine als Letzte fährt.
Beim Segeln muss die Person nach Nr. 2.1 in einem windunabhängigen Rettungsboot oder an Bord eines der Segelboote sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen, die eine Anwesenheit am Steg erfordern, wie eine Anlegeübung oder eine Versorgung Verletzter, darf die Person nach Nr. 2.1 sich außerhalb des Bootes, dann aber in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten.
Segeln und Surfen für Anfängerinnen und Anfänger ist nur auf Binnengewässern bzw. abgetrennten Revieren und bei geringen und günstigen Windstärken erlaubt.
Beim Kitesurfen muss die Notauslösung sicher beherrscht werden.
Rudern und Kanufahren für Anfängerinnen und Anfänger darf nur auf ruhigen Gewässern erfolgen.
Kanufahren, Segeln und Surfen an der Küste ist nur bei günstigem, stabilem Wetter erlaubt. Die aktuellen Informationen zur Wetterlage und Tide müssen rechtzeitig eingeholt und unbedingt berücksichtigt werden.
Beim Wasserski und Wakeboarden müssen die Schülerinnen und Schüler dazu angehalten werden, die Anweisungen des Personals und die besonderen Regeln bei der Nutzung von Wasserski-Seilanlagen zu beachten.
3.2.1.2 Ausstattung und Materialien
Rettungsgerät muss vorhanden und einsetzbar sein.
Das eingesetzte Material muss den Rahmenbedingungen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein, wie z. B. das Windsurfbrett mit Schwert bei Anfängern.
Beim Rudern in Booten ohne Steuermann und ohne Motorbootbegleitung muss von Anfang November bis Ende März grundsätzlich eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 getragen werden. In den übrigen Monaten muss in Abhängigkeit von den situativen Bedingungen und des sportmotorischen Könnens bei Fahrten in Booten ohne Steuermann und ohne Motorbootbegleitung entschieden werden, ob eine Schwimmhilfe getragen wird.
Beim Rudern in Booten mit Steuermann, mit Motorbootbegleitung oder im Wettkampf kann
auf das Tragen von Schwimmhilfen verzichtet werden.
Auch beim Drachenboot kann auf das Tragen von Schwimmhilfen verzichtet werden.
Beim Kanufahren muss eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 und im Wildwasser und beim Kanupolo zusätzlich ein Helm getragen werden.
Bei Wanderfahrten im Rudern und Kanufahren müssen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung (siehe Bezugserlass zu a), ein einsatzfähiges Mobilfunkgerät, Ersatzteile, Seile zur Bootssicherung und Kartenmaterial mitgeführt werden.
Beim Windsurfen muss je nach Witterungsbedingungen, Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und Revier ein Kälteschutzanzug und eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 getragen werden. Beim Kitesurfen sind ein Kälteschutzanzug, ein Helm und eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 verpflichtend.
Die Schülerinnen und Schüler müssen geeignete Schuhe tragen, die beim Segeln und Surfen rutschfest sind oder beim Kanufahren und Kitesurfen Verletzungen durch Scherben o. Ä. beim Aus- und Absteigen verhindern.
Beim Wasserski sind nur zertifizierte Wasserski-Seilbahnanlagen unter Anleitung des dort tätigen und für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler verantwortlichen Fachpersonals zulässig.
3.2.1.3 Fachliche Voraussetzungen
Die Person nach Nr. 2.1 muss über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
Nachweis der Rettungsfähigkeit gemäß Nrn. 3.1.8 und 3.1.9,
Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,
Kenntnis der sportartspezifischen Rettungs- und Bergungsfähigkeit wie z. B. Aufrichten eines Segelbootes oder Wurfsack beim Kanufahren,
Ortskenntnis des jeweiligen Gewässers und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gewässertyp sowie erforderliche Lizenzen und Scheine,
Kenntnisse von gesundheits- und umweltrelevanten Aspekten,
bei Einsatz eines Sicherungsbootes die Befähigung zum Einsatz und zur Steuerung des Sicherungsbootes,
beim Rudern und Kanufahren: Kenntnisse in der Organisation und Leitung einer Wanderfahrt, der Schifffahrtsregeln sowie der Gefahren an Flusseinbauten und auf Gewässern mit Schiffsverkehr.
Sind weitere Aufsichtführende erforderlich, ist für diese als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze ausreichend. Diese sind durch die Person nach Nr. 2.1 einzuweisen.
3.2.2 "Auf Schnee und Eis"
3.2.2.1 Aufsicht und Organisation
Die Gruppengröße ist dem Könnens- und Entwicklungsstand der Lernenden und den Gelände- und Witterungsbedingungen anzupassen, darf jedoch beim alpinen Skilaufen 15 und beim Snowboardfahren acht Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten.
Sehen örtliche gültige Regelungen oder Richtlinien eine geringere Gruppengröße vor, gilt diese als Obergrenze.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung durch die Schulleitung ist wegen des bestehenden Risikos eines gesundheitlich bedingten Ausfalls von Schülerinnen und Schülern oder der Personen nach Nr. 2.1 darüber hinaus eine weitere Aufsichtsperson empfehlenswert.
Die Person nach Nr. 2.1 muss sich über die örtlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und Rettungsmöglichkeiten sowie die örtlichen Notrufnummern informieren und muss den Lerngruppen das Vorgehen bei einem Unfall erläutern.
Diese muss aktuelle Informationen zur Schnee- und Wetterlage, insbesondere bei Lawinengefahr,
einholen und unbedingt beachten. Die Bewegungsangebote sind an die vorherrschenden
Bedingungen anzupassen.
Den Schülerinnen und Schülern müssen die Pistenregeln vermittelt werden.
Es muss ein Notruf abgesetzt werden können.
Beim Eislaufen betritt die Person nach Nr. 2.1 die Eisfläche als Erste und verlässt sie als Letzte. Es ist ein Ordnungsrahmen festzulegen wie die Laufrichtung oder die Sperrung von Teilflächen oder das Verhalten beim Eishockey.
Beim Rodeln müssen Sicherheitsregeln für die Abfahrt wie z. B. geländeangepasste Geschwindigkeit, Abstände und Verhalten bei Stürzen und Unfällen vereinbart sowie Lenk- und Bremstechniken erläutert werden.
3.2.2.2 Ausstattung und Material
Beim Ski alpin und Snowboardfahren sowie Eislaufen besteht die Pflicht, Helm und Handschuhe
zu tragen.
Beim Snowboardfahren und Ski alpin muss zusätzlich eine Skibrille oder eine Sonnenbrille getragen werden.
Beim Skilanglauf müssen Handschuhe getragen werden.
Beim Rodeln müssen feste Schuhe, Handschuhe und ein Helm getragen werden.
Beim Ski alpin muss auf eine gute persönlich angepasste Bindungseinstellung geachtet werden, um Unfälle durch verfrühtes oder zu spätes Auslösen der Bindung zu verhindern.
Beim Skilaufen und Snowboarden sollte jedes Gruppenmitglied einen Pistenplan bzw. einen Loipenplan analog oder digital mit sich führen.
Alle Personen nach Nr. 2.1 müssen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitführen.
3.2.2.3 Fachliche Voraussetzungen
Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Schneesport über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
Kenntnis der sicherheitsrelevanten Regeln,
Ortskenntnis des Skigeländes bzw. des Loipengeländes und Fähigkeit zur Einschätzung des Schwierigkeitsgrades sowie der Umweltaspekte; beim Fehlen dieser Ortskenntnisse sind ortskundige qualifizierte Personen einzusetzen,
Fähigkeit zur Einschätzung der aktuellen Wetterlage und Schneebeschaffenheit, um im Zusammenhang mit den motorischen Voraussetzungen der Teilnehmenden sicherheits- und ausbildungsbezogene Entscheidungen treffen zu können,
das sichere Beherrschen verschiedener situationsangepasster Fahrtechniken bei allen Pistenverhältnissen zur Demonstration und zur Sicherstellung, dass jederzeit bei kritischen oder gefährlichen Situationen am Hang eingegriffen werden kann.
Sind beim alpinen Schneesport weitere Aufsichtführende erforderlich, haben diese alle entsprechenden o. g. Qualifikationen nachzuweisen.
Beim Eislaufen, Rodeln und Skilanglaufen ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.
3.2.3 "Auf Rädern und Rollen"
3.2.3.1 Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden, Rollschuhfahren, Rollbrettfahren
3.2.3.1.1 Aufsicht und Organisation
Beim Rollsport in der Sporthalle müssen die Regelungen des Schulträgers beachtet werden.
Die Anzahl der sportlich Aktiven ist den räumlichen Bedingungen anzupassen.
Mögliche Gefährdungen in der Sporthalle wie Langbänke sind zu sichern und im Außengelände muss auf einen geeigneten, ebenen Fahrbahnbelag bzw. Untergrund geachtet werden.
3.2.3.1.2 Ausstattung und Ausrüstung
Beim Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden und Rollschuhfahren muss ein Kopf-,
Knie- und Handgelenkschutz sowie ein Ellbogenschutz getragen werden.
Beim Inlinehockey kann auf den Handgelenkschutz verzichtet werden.
Für das Rollbrettfahren ist keine Schutzausrüstung erforderlich.
Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.
3.2.3.1.3 Fachliche Voraussetzungen
Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Rollsport über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen in den Bereichen Fahr-, Brems- und Falltechniken,
Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,
Kenntnisse der für Inlineskaten und Rollschuhfahren geltenden Verkehrsregeln.
Beim Rollsport ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.
3.2.3.2 Radfahren, Mountainbiken, Einrad- und Rollerfahren
3.2.3.2.1 Aufsicht und Organisation
Zur Einführung in das Rad- und Rollerfahren müssen Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf den Wegstrecken wie z. B. Ortskunde, Verkehrsregeln und Fahrverhalten in der Gruppe sowie darüber hinaus grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, Materialkunde und Maßnahmen bei Unfällen vermittelt werden.
Die Person nach Nr. 2.1 muss dafür sorgen, dass alle auf den Wegstrecken befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend beaufsichtigt werden.
Es wird empfohlen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 und 2 frühzeitig mit motorischen Übungen z. B. durch Rollerfahren zu fördern.
Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum vom Schuljahrgang 5 an zulässig. Darüber hinaus ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum mit Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 3 und 4 im Rahmen der Radfahrausbildung zulässig, wenn der von ihnen erreichte Ausbildungsstand und das regionale Umfeld dies zulassen. Die Erziehungsberechtigten müssen der Ausbildung im öffentlichen Verkehrsraum schriftlich zugestimmt haben.
Fahrpraktische Übungen im öffentlichen Verkehrsraum setzen hinreichende im Schonraum erworbene Fertigkeiten und Fähigkeiten der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler voraus. Dabei sind kulturelle und soziale Verschiedenheit und sich aus der Inklusion ergebende Anforderungen zu beachten. Besondere Beachtung ist mobilitätseingeschränkten Schülerinnen und Schülern einzuräumen.
Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Radfahrausbildung und mit dem erfolgreichen Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrradprüfung ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum auch für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 3 und 4 zulässig.
Eine Einbindung der Präventionsbeamtin oder des Präventionsbeamten der Polizei sollte für das Üben im öffentlichen Verkehrsraum nach Möglichkeit erfolgen.
Die Anzahl der gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrswegen übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand und der Anzahl der begleitenden Erwachsenen.
Nr. 2.1.3 gilt entsprechend.
Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:
Die Personen nach Nr. 2.1 müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehören u. a. die Verkehrssicherheit der Fahrräder und Roller und die exakte Festlegung der Fahrstrecke. Soweit möglich, sind beim Radfahren Radwege oder übersichtliche und verkehrsarme Gebiete im Schulumfeld auszuwählen.
Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Veranstaltung über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.
Während des Radfahrens sportlicher Aktivitäten mit Fahrraddisziplinen wie Mountainbiken und des Rollerfahrens ist darauf zu achten, dass die Gruppe zusammenbleibt. Dies gilt nicht für sportliche Wettkämpfe mit Fahrraddisziplinen wie Triathlonwettkämpfe.
Bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich eine Genehmigung bei der Kommune (Ordnungsamt) sowie der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.
Auch bei einem zeitlich begrenzten "Freien Fahren" muss die Aufsicht sichergestellt werden. Für die "frei Fahrenden" muss ein Gelände bestimmt und es müssen Regeln und Aufgaben festgelegt sein. Der Freiraum für selbst verantwortetes Fahren richtet sich nach dem fahrtechnischen Können und dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Diese Aspekte sind im Vorfeld von den Personen nach Nr. 2.1 zu überprüfen.
Für das Mountainbiken muss das Gelände geeignet und vom Eigentümer freigegeben sein.
3.2.3.2.2 Ausstattung und Ausrüstung
Beim Radfahren, Mountainbiken, Einradfahren und Rollerfahren muss ein Helm getragen
werden.
Beim Downhill-Mountainbiking, BMX-Biking o. ä. kann zudem neben dem Helm der Einsatz besonderer Schutzausrüstung wie Knie-, Ellbogen- und Rücken- / Brust-Protektoren erforderlich sein.
Die im öffentlichen Verkehrsraum verwendeten Fahrräder und Roller müssen im verkehrssicheren Zustand sein. Hierzu muss die Aufsicht führende Person vor Antritt der Fahrt eine Sichtprüfung durchführen und ggf. festgestellte Mängel beseitigen lassen.
Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.
3.2.3.2.3 Fachliche Voraussetzungen
Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Radsport über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen in den Bereichen Brems- und Fahrtechniken,
Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,
Kenntnisse der StVO mit den für das Radfahren und Mountainbiken im öffentlichen Verkehrsraum geltenden Regeln, z. B. für das Fahren in der Gruppe.
In diesem Bereich ist nur für Mountainbiken eine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.
Weitere Aufsichtspersonen im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG wie z. B. Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen müssen nicht über eine nachgewiesene Qualifikation verfügen.
3.3
Bewegungsfeld "Turnen und Bewegungskünste"
Dem Bewegungsfeld sind neben dem Turnen und Bewegungskünsten auch die weiteren Sportbereiche Parkour, Trampolin und Klettern zugeordnet.
3.3.1 Allgemeines
3.3.1.1 Aufsicht und Organisation
Die Person nach Nr. 2.1 muss
bei allen Übungsversuchen entscheiden, ob Schülerinnen und Schülern dem Könnensstand und der Übungsschwierigkeit entsprechend Sicherungen bzw. Hilfen angeboten werden,
Schülerinnen und Schüler beim Sichern und Helfen einbeziehen und entsprechend anleiten. Hierbei müssen die körperlichen Voraussetzungen wie z. B. Kraft, Körpergröße, Gewicht, Reaktionsvermögen etc. der Schülerinnen und Schüler sowie deren spezifische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten berücksichtigt werden.
3.3.1.2 Ausstattung und Ausrüstung
Der Einsatz, die Auswahl und der Aufbau der Geräte sind immer auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und physischen Dispositionen der Schülerinnen und Schüler abzustimmen und orientieren sich an fachmethodischen Grundsätzen.
Vor der Benutzung sind die fest eingebauten und beweglichen Sportgeräte sowie die weiteren Sportmaterialien durch Inaugenscheinnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit zu überprüfen.
3.3.1.3 Fachliche Voraussetzungen für Gerätturnen, Akrobatik und Parkour
Die Person nach Nr. 2.1 muss bei Gerätturnen, Akrobatik und Parkour über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen zur Entwicklung koordinativer und konditioneller Voraussetzungen wie z. B. Sprung- und Stützkraft oder Gleichgewichtsfähigkeit und zur Vermittlung von Basisüberwindungen und Landungstechniken,
Kenntnisse zum Einsatz und zur Funktionssicherheit von Geräten, adäquate Nutzung, Transport, Lagerung sowie Kenntnisse hinsichtlich des Auf-, Um- und Abbaus der Geräte,
Kenntnisse von Maßnahmen zum aktiven und passiven Helfen und Sichern und deren Auswirkungen,
beim Parkour: Kenntnisse der alternativen Nutzung von Geräten und Gerätekonstellationen, insbesondere ihrer Belastbarkeit und Standfestigkeit.
Bei Gerätturnen, Akrobatik und Parkour ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.
3.3.1.4 Fachliche Voraussetzungen für Trampolinturnen
Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Trampolinturnen über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:
praktische Erfahrungen mit Sprüngen, Sprungverbindungen, Landungen und den unterschiedlichen Federeigenschaften der Tücher,
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen bei der Wahrnehmungs- und Gleichgewichtsschulung und bei allen zu vermittelnden Sprüngen,
Kenntnis der allgemeinen und spezifischen Aspekte der Sicherheit, insbesondere bei Lagerung, Transport sowie beim Geräteauf- und -abbau sowie das
Beherrschen der Hilfe- und Sicherheitsmaßnahmen.
Beim Trampolinturnen ist nur beim Einsatz des großen Trampolins eine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.
3.3.2 Klettern
3.3.2.1 Aufsicht und Organisation
Der Schwierigkeitsgrad und die besonderen Problembereiche einer natürlichen Kletterwand müssen der Person nach Nr. 2.1 bekannt sein.
Vor dem Klettern mit Seilsicherung sind die Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Sicherungstechniken vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Anlegen der Klettergurte, das Einbinden, die Bedienung des Sicherungsgeräts, die Karabinerverschlüsse und die Verwendung des Sicherungsseils sowie den sachgemäßen Umgang damit.
3.3.2.2 Ausstattung und Ausrüstung
Künstliche Kletterwände müssen den geforderten Bau- und Sicherheitsstandards genügen. Klettern an künstlichen Wänden muss mit Seilsicherung erfolgen. Für die Sicherung beim Klettern an Toprope- und Vorstiegswänden darf nur geeignete Bergsportausrüstung verwendet werden, die das CE-Zeichen mit einer Nummer trägt.
Beim Bouldern an künstlichen Kletterwänden oder Boulderwänden, bei denen die obere Griffreihe in maximal drei Meter Höhe angebracht ist, kann auf eine Seilsicherung nur dann verzichtet werden, wenn eine falldämpfende Bodensicherung vorgesehen ist wie z. B. eine lockere Sandgrube, Holzhackschnitzel, Niedersprungmatte oder Weichboden.
An besonders dafür eingerichteten Boulderwänden mit geeignetem falldämpfenden Boden in Kletterhallen darf ohne Seilsicherung nur bis zwei Meter Tritthöhe bzw. vier Meter Reichhöhe geklettert werden.
Bei Übungsformen an einer Kletterwand mit einer Tritthöhe bis zu 60 cm kann auch ohne Seilsicherung auf falldämpfenden Untergrund verzichtet werden.
3.3.2.3 Fachliche Voraussetzungen
Im Bereich Klettern dürfen Personen nach Nr. 2.1 nur dann Bewegungsangebote vornehmen und zusätzlich eingesetzte Personen Aufsichtspflichten gemäß § 62 NSchG wahrnehmen, wenn diese
a)
für das Klettern an künstlichen Kletterwänden die Qualifikation als Kletterbetreuerin bzw. -betreuer bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen
und / oder
b)
für das Klettern an natürlichen Klettergelegenheiten die Qualifikation als Trainerin oder Trainer C Sportklettern bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen.
Für das Klettern an Boulderwänden, bei denen die obere Griffhöhe in maximal drei Metern Höhe - bzw. in besonders dafür eingerichteten Boulderhallen mit geeignetem falldämpfenden Boden in vier Metern Höhe - angebracht ist - Kletterarrangements im Innen- und Außenbereich -, ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.