§ 12 NHafenSG - Überprüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Zur Feststellung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person sind folgende Maßnahmen zu treffen:
- 1.Überprüfung der Identität,
- 2.Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister,
- 3.Anfragen bei der örtlich zuständigen Polizeidirektion, dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie
- 4.bei ausländischen Personen Einholung von Auskünften aus dem Ausländerzentralregister.
(2) Kann die Zuverlässigkeit auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 nicht abschließend festgestellt werden, so können zusätzlich Anfragen an
- 1.das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst,
- 2.die für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zuständigen Behörden anderer Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten,
- 3.die zuständige Ausländerbehörde bei ausländischen Personen sowie
- 4.den gegenwärtigen oder bisherigen Arbeitgeber
gerichtet werden.
(3) Ergeben sich aus den durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 gewonnenen Erkenntnissen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, so können Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden eingeholt werden.
(4) Das Fachministerium kann die Zuverlässigkeit ohne eigene Überprüfungsmaßnahmen feststellen, wenn
- 1.innerhalb der letzten zwei Jahre eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Bundesgebiet oder in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt worden ist und dabei die Zuverlässigkeit festgestellt wurde oder sich aus dem Prüfergebnis keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ergeben oder
- 2.innerhalb der letzten zwei Jahre eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) oder eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 Nds. SÜG oder nach entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelungen durchgeführt und die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen wurde.
(5) 1Der betroffenen Person ist vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zu geben, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2Stammen die Auskünfte von einer in Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 genannten Stelle, so ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich.
(6) 1Die Entscheidung über den Antrag ist der betroffenen Person bekannt zu geben. 2Von einer Begründung der Entscheidung ist abzusehen, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist.
(7) Die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Personen sind erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen, regelmäßig jedoch zwei Jahre nach der letzten Feststellung der Zuverlässigkeit.