Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.2015, Az.: 4 K 50/13
Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.2015
- Aktenzeichen
- 4 K 50/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 40816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2015:0617.4K50.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: VII R 22/15
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 4 S. 3 EStG
Fundstellen
- DStR 2017, 12
- DStRE 2017, 624-626
- EFG 2016, 1929-1930
- KSR direkt 2016, 12
- StX 2017, 60-61
Amtlicher Leitsatz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einen Ehegatten lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass der andere Ehegatte ab diesem Zeitpunkt nur noch seine eigenen Steuerschulden tilgen will.
Tatbestand
Streitig ist, auf die Einkommensteuerschuld welches Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen anzurechnen sind.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er wird mit seiner Ehefrau ab dem Veranlagungszeitraum 2007 unter der Steuernummer xxx0 gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 wurde die Ehefrau --zuletzt unter der Steuernummer xxx1 -- einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Im August 2008 wurde über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet, das im März 2011 aufgehoben wurde. Seit März 2009 wurden aufgrund der von den Eheleuten erteilten Einzugsermächtigung u.a. sämtliche die Einkommensteuer betreffenden Zahlungen mittels Lastschrift eingezogen. Kontoinhaber war der Kläger. Die Eheleute trafen gegenüber dem FA keine Tilgungsbestimmungen.
Das beklagte Finanzamt (FA) erließ unter dem 4. März 2010 unter der Steuernummer der Eheleute und Angabe der Steueridentifikationsnummern einen Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 und 2011, mit dem es vierteljährlich fällige Vorauszahlungen in Höhe von jeweils xxx EUR für Einkommensteuer und xxx EUR Solidaritätszuschlag festsetzte. Die Festsetzung beruhte auf den Besteuerungsgrundlagen der für die Eheleute durchgeführten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 2008. Die Bekanntgabe erfolgte durch Einzelbekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten des Klägers und den Insolvenzverwalter der Ehefrau. Die aufgrund dieser Festsetzung zu leistende Vorauszahlung buchte das FA gemäß der ihm vorliegenden Einzugsermächtigung am 10. März 2010 ab.
Mit geändertem Vorauszahlungsbescheid vom 12. April 2010 setzte das FA die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer auf xxx EUR und zum Solidaritätszuschlag auf xxx EUR herab. Die Bekanntgabe erfolgte wiederum durch Einzelbekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten des Klägers und an den Insolvenzverwalter der Ehefrau. Die Bescheidausfertigungen enthielten die Erläuterungen "Sie schulden die nach diesem Bescheid zu entrichtenden Beträge gesamtschuldnerisch mit Ihrem Ehegatten (§ 44 Abgabenordnung)." bzw. "Der nicht in Insolvenz befindliche Ehegatte erhält einen Bescheid gleichen Inhalts".
Das nach Herabsetzung der Vorauszahlung verbleibende Guthaben verrechnete das FA mit Steuerrückständen der Eheleute aus den Jahren 2008 und 2009 sowie ausschließlich auf die Ehefrau unter ihrer Steuernummer xxx1 entstandene Steuerrückstände. Die nach der Herabsetzung noch zu leistenden Vorauszahlungen buchte das FA wiederum gemäß der vorliegenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers ab.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom Juli 2012 wurden Einkommensteuer und, Erstattungszinsen festgesetzt. Die Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen führte zu einem Guthaben in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR, welches das FA nach Köpfen hälftig auf die Eheleute aufteilte. Den auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrag (20.000,00 EUR) verrechnete es mit offenen Steuerforderungen und zahlte den Restbetrag an den Kläger aus. Die der Ehefrau zugerechnete Hälfte der Steuererstattung rechnete es vollständig mit deren Zahlungsrückständen auf, in dem es den Betrag auf Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 sowie Solidaritätszuschlag, Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge umbuchte.
Der Kläger begehrte die Auszahlung des vom FA seiner Ehefrau zugerechneten Anteils. Die Vorauszahlungen seien ihm in voller Höhe zuzurechnen, weil er sämtliche Zahlungen geleistet habe und seine Ehefrau während des laufenden Insolvenzverfahrens auch keine eigenen Zahlungen habe erbringen können. Das FA lehnte den Antrag des Klägers ab und erließ einen Abrechnungsbescheid. Es hielt an seiner Entscheidung fest, dass die geleisteten Vorauszahlungen nach Köpfen auf beide Ehegatten aufzuteilen und diesen damit jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien, da im Zeitpunkt der Zahlungen keine Tilgungsbestimmungen getroffen worden seien.
Mit dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kläger außerdem geltend, dass das FA die Erstattungsberechtigung der Eheleute hätte prüfen und bei hierbei hätte erkennen müssen, dass er aus beachtlichen Gründen nicht mit einer hälftigen Erstattung des Guthabens an seine Ehefrau habe einverstanden gewesen sein können. Die Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG begründe keine Gesamtgläubigerschaft, sondern unterstelle lediglich, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten auch von dem anderen Ehegatten gebilligt werde. Diese Annahme greife aber nicht, wenn wie in seinem Fall erkennbar sei, dass ein Ehegatte mit der Erstattung an den anderen Ehegatten nicht einverstanden sein könne. In Anbetracht des im Jahr 2010 noch anhängigen Insolvenzverfahrens habe das FA davon ausgehen müssen, dass die Ehefrau wegen fehlender eigener Einkünfte keine eigenen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet habe und es somit auch an ihrer materiellen Anspruchsberechtigung fehle. Soweit es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur darauf ankomme, wessen Schuld nach dem Willen den Zahlenden habe getilgt werden sollen und wie dieser Wille dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten sei, werde diese Auffassung seinem Sachverhalt nicht gerecht. Das FA habe ein Auswahlermessen und es habe die Erstattungsberechtigung des jeweiligen Ehegatten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch im Fall der Aufrechnung von Amts wegen zu prüfen.
Da der Vorauszahlungsbescheid für 2010 nur an ihn gerichtet gewesen sei, seien die Vorauszahlungen auch nur für ihn festgesetzt worden und habe er daher allein auf seine Rechnung gezahlt. Deshalb seien die überzahlten Beträge ausschließlich ihm zurechnen. Schließlich sei in der gemeinsamen Steuererklärung nur eine Kontoverbindung angegeben und diese Angabe enthalte eine ausdrückliche Anweisung, welcher von beiden Ehegatten zur Empfangnahme des Erstattungsbetrages ermächtigt sei. Diese Anweisung stehe der Aufrechnung mit alten Steuerschulden der Ehefrau ebenfalls entgegen.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Erstattungsanspruch den Ehegatten jeweils zur Hälfte zustehe, da eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen sei. Die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 seien sämtlich vom Konto der Eheleute eingezogen worden und die hierfür notwendigen Einzugsermächtigungen hätten beide Eheleute unterschrieben. Es hätten keine Hinweise vorgelegen, dass die o.g. Zahlungen nur für den Kläger hätten getätigt werden sollen bzw. getätigt worden seien. Inwieweit beide Ehegatten Zugriff auf das bezogene Konto hätten, sei für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO komme es nur darauf an , wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten sei, habe getilgt werden sollen. Dieses gelte auch in den Fällen, in denen zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner eine überzahlte Steuer schuldeten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und den Verwaltungsanweisungen des Bundesministers der Finanzen (BMF) sei im Allgemeinen anzunehmen, dass die Zahlungen eines Ehegatten auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammenveranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegen stünden. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht seien dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die für das FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar seien. Dies gelte nach dem Urteil des BFH vom 30. September 2008 (VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 [BFH 30.09.2008 - VII R 18/08]) auch dann, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Ein auf Einkommensteuervorauszahlungen beruhender Erstattungsanspruch von Eheleuten sei bei nicht ausdrücklich erklärter entgegenstehender Tilgungsabsicht auch dann zwischen diesen hälftig aufzuteilen, wenn die Vorauszahlungen auf den Einkünften nur eines Ehegatten beruhten und sie von dessen Konto geleistet worden seien. In Bezug auf die Tilgungsabsicht sei ferner unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht habe, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt hätten.
Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass der Vorauszahlungsbescheid ausschließlich an ihn gerichtet gewesen sei und er daher nur auf seine Schuld geleistet habe. Aus den Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid ergebe sich eindeutig, dass die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 von den Eheleuten als Gesamtschuldner geschuldet worden seien. Das FA habe seinerseits zum Zeitpunkt der Festsetzung und der Zahlung der Vorauszahlungen lediglich erkennen können, dass die Zahlungen zur Rechnung beider Ehegatten geleistet worden seien, da es keine anders lautenden Absichtsbekundungen der Eheleute gegeben habe. Auch der Umstand, dass über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, lasse keinen zwingenden Hinweis auf eine andere Tilgungsabsicht zu. Das FA müsse zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung keine Vermutungen darüber anstellen, wie sich die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt bei den Ehegatten auswirkten und ob im Fall eines künftigen Erstattungsanspruchs der Eheleute dessen hälftige Aufteilung möglicherweise wirtschaftlich nachteilig für einen der Ehegatten sein könne. Die Angabe der Bankverbindung im Erklärungsvordruck sei für die Entscheidung nicht relevant. Da die Einkommensteuervorauszahlung vom Konto der Ehegatten für beide Ehegatten geleistet worden sei, komme nur die Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach Köpfen, also je zur Hälfte auf beide Ehegatten in Betracht.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren daran fest, dass der Erstattungsanspruch ihm insgesamt zuzurechnen sei und meint, dass sein Sachverhalt mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 5. April 1990 (VII R 2/89, BStBl II 1990, 717) vergleichbar sei. Er führt ergänzend aus, dass ihm die sich aus der Vorauszahlung für 2008 und 2009 ergebenden Einkommensteuerguthaben zu 100 Prozent erstattet worden seien und die Aufteilung für das Jahr 2010 nicht nachvollziehbar sei.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner im Vorverfahren vertretenden Auffassung fest und weist zur Begründung auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass zum Zeitpunkt der Zahlung keine gesonderte Tilgungsbestimmung des Inhalts vorgelegen habe, dass der Kläger nur seine Steuerschuld habe begleichen wollen. Bei Zahlungen im Wege des Lastschrifteinzugs müsse das FA gesondert über den Tilgungswillen informiert werden, anderenfalls könne es davon ausgehen, dass die per Einzugsermächtigung geleisteten Zahlungen auf Rechnung beider Ehegatten erfolgten.
Der vom Kläger genannte Urteilsfall führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. In diesem Fall habe das FA das Guthaben auf ein anderes als das in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich genannte Bankkonto überwiesen, so dass keine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung habe erfolgen können. Der auf die Ehefrau des Klägers entfallende Anteil sei jedoch nicht ausgezahlt, sondern mit deren Steuerschulden aufgerechnet worden und in diesem Fall komme die Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zur Anwendung. Für die Jahre 2008 und 2009 seien Aufteilungsbescheide ergangen während für das Streitjahr keine Aufteilung beantragt worden sei.
Die zur Erstattung führenden Vorauszahlungen seien von den Eheleuten als Gesamtschuldner und nicht vom Kläger allein geschuldet worden, da auch dem Insolvenzverwalter der Ehefrau der Vorauszahlungsbescheid vom 12. April 2010 wegen des laufenden Insolvenzverfahrens Im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben worden sei. In den Vorauszahlungsbescheiden vom 12. April 2010 sei entsprechend darauf hingewiesen worden, dass die Eheleute die festgesetzten Beträge als Gesamtschuldner schuldeten. Dass der dem Kläger bekannt gegebene Vorauszahlungsbescheid nicht auch den Namen der Ehefrau aufführe, sei nicht relevant, weil in dem Bescheid nicht auf die Inanspruchnahme der übrigen Gesamtschuldner hingewiesen werden müsse.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erstattung des vom FA seiner Ehefrau zugerechneten hälftigen Erstattungsbetrages hat.
1. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Verwaltungsakt. Dies gilt gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) betrifft.
Im Streitfall hat das FA zu Recht festgestellt, dass die aufgrund der Vorauszahlungsbescheide geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte auf die Einkommensteuerschuld des Klägers anzurechnen sind (§ 36 Abs.2 Nr. 1 EStG) und nur in diesem Umfang in die Ermittlung des ihm zustehenden Erstattungsanspruchs (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG) einfließen.
2. Erstattungsberechtigt ist nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Es kommt daher für die Erstattungsberechtigung nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94]; vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 [BFH 23.08.2001 - VII R 94/99]; vom 30. März 2010 VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412; BFH-Beschluss vom 18. April 2013 VII B 66/12, BFH/NV 2013, 1217). Die Berechtigung ist daher unabhängig von der Frage, ob der Berechtigte die Belastung selbst getragen hat (Klein/Ratschow, AO Kommentar, 12. Aufl. § 37 Rz. 61).
a) Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall, dass mehrere Personen, wie im Streitfall, die überzahlte Steuer als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO) schuldeten. Bei miteinander verheirateten Gesamtschuldnern ist in der Regel davon auszugehen, dass der eine Partner mit seiner Zahlung die Schuld des anderen mitbegleichen will; die widerlegbare Vermutung gilt, solange die Ehe besteht und die Partner nicht dauernd getrennt voneinander leben (Klein/Ratschow, AO Kommentar, 12. Aufl. § 37 Rz. 70). Maßgeblich ist, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung darstellen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742 [BFH 26.06.2007 - VII R 35/06]).
b) Nach dem Regelungsinhalt der Vorauszahlungsbescheide, die den Rechtsgrund für die Entrichtung der Vorauszahlungen bildeten, schuldeten der Kläger und seine Ehefrau die Vorauszahlungen als Gesamtschuldner. Auch wenn die Vorauszahlungsbescheide vom 10. März 2010 und vom 12. April 2010 im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben wurden, geht aus ihrem Inhalt sowie den Zusätzen in den Bescheiden eindeutig hervor, dass die Vorauszahlungsbeträge von den Eheleuten als Gesamtschuldner geschuldet wurden.
aa) Der gegenüber der Ehefrau erlassene Vorauszahlungsbescheid ist auch wirksam dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben worden. Die Insolvenzmasse ist der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterworfen (§ 80 InsO) und der Insolvenzverwalter ist kraft Amtes auch Beteiligter des steuerlichen Festsetzungsverfahrens und muss z.B. das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ausüben, weil dieses als eine Befugnis zur Verwaltung der Vermögensmasse gesehen wird (vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz 8. Aufl., S. 118, 128). Die Wahl der Veranlagungsart wirkt für das gesamte Vermögen. Kommt es zur Zusammenveranlagung, tritt der Insolvenzverwalter in Bezug auf die sich aus der Zusammenveranlagung ergebenden Steuerforderungen und Steuererstattungsansprüche an die Stelle des insolventen Ehegatten (vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 8. Aufl. S. 130; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000, IX B 13/00, BStBl II 2000, 431). Damit ist damit notwendig verbunden, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von den für die Einkommensteuer relevanten Verhältnissen erhält (Frotscher, a.a.O. S. 132 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BStBl II 2009, 38).
c) Die fälligen Beträge sind aufgrund der von den Eheleuten erteilten Einzugsermächtigung mittels Lastschrift eingezogen worden, ohne dass der Kläger gegenüber dem FA eine konkrete Tilgungsbestimmung, z.B. dergestalt, dass nur auf seine Steuerschuld gezahlt wird, getroffen hat. Unter diesen Umständen konnte das FA im Zeitpunkt der Zahlungseingänge nicht davon ausgehen, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung des Klägers bewirkt sein sollten.
Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder anderslautenden Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. Urteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, [BFH 15.11.2005 - VII R 16/05] m.w.N.; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 [BFH 30.09.2008 - VII R 18/08]; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 [BFH 22.03.2011 - VII R 42/10]). Nachträgliche Veränderungen sind für die Beurteilung der Tilgungsabsicht unerheblich, weil es nur darauf ankommt, wie sich die Umstände dem FA im Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742 [BFH 26.06.2007 - VII R 35/06]; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 [BFH 22.03.2011 - VII R 42/10]).
d) Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, keinen zwingenden Hinweis auf eine anderweitige Tilgungsabsicht zu lässt und das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, anstellen kann oder muss (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 [BFH 30.09.2008 - VII R 18/08] m.w.N.). Er hat hierzu ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen nicht abgeschätzt werden kann, ob die spätere Steuerveranlagung überhaupt einen auf Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch ergibt, ob das Insolvenzverfahren weiter andauert oder ob der Anspruch ggf. nachträglich der Insolvenzmasse zugeführt wird (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 [BFH 30.09.2008 - VII R 18/08] m.w.N.). Der Senat teilt diese Ansicht, weil schon diese Ungewissheiten in Bezug auf das zukünftige Schicksal der geleisteten Vorauszahlungen im Zeitpunkt der Zahlung ohne eine ausdrückliche Bestimmung des Steuerpflichtigen jede Mutmaßung über eine bestimmte Tilgungsabsicht als reine Spekulation erscheinen lassen.
Abgesehen davon kann auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren eines der Ehegatten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der andere Ehegatte Gründe hat, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken, weil z.B. der Antrag auf Zusammenveranlagung der Eheleute der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf und deshalb möglicherweise Absprachen mit diesem über eine teilweise Auskehrung des Erstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse bestehen, oder gerade die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund für den nicht insolventen Ehepartner ist, auch auf die Schuld des jeweils anderen zu leisten, um diesen bei der Befriedigung der Gläubiger zu unterstützen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 [BFH 30.09.2008 - VII R 18/08] m.w.N). Daher ist der Senat der Auffassung, dass weder das Insolvenzverfahren noch geringe oder keine Einkünfte der Ehefrau einen beachtlichen Grund darstellen, der das FA zu einer Prüfung der grundsätzlich zur Anwendung kommenden Regel der hälftigen Erstattung verpflichtet hätte.
d) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger die dem Konto belasteten Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner Ehefrau entrichtet. Hätte der Kläger lediglich auf seine Schuld zahlen wollen, hätte er dies gegenüber dem FA spätestens im Zeitpunkt der Zahlung deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Die von ihm geleisteten Zahlungen wurden damit für Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet und sind deshalb nach Köpfen zwischen ihnen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 [BFH 30.09.2008 - VII R 18/08]).
II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die Frage, ob das FA auch von einer Zahlung auf die Steuerschuld der Ehefrau ausgehen kann, wenn der Vorauszahlungsbescheid an den Insolvenzverwalter des insolventen Ehegatten geht, grundsätzliche Bedeutung hat.