Abschnitt 7 ÖSPMBRdErl - Erholungsurlaub
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖSPMBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Landes zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Der Erholungsurlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Bei einer Erkrankung von mehr als 45 (= 75 Ferientage - 30 Urlaubstage) Tagen in den Schulferien kann Erholungsurlaub auch in der Schulzeit gewährt werden. Gleiches gilt für durch Attest nachgewiesene Krankheitstage, die als Urlaubstage auf der Urlaubskarte in der unterrichtsfreien Zeit eingetragen sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)