Abschnitt 6 ÖSPMBRdErl - Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖSPMBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a TV-L. Sie beträgt in Niedersachsen 39,8 Stunden und bei einer 5-Tage Woche 7,96 Stunden pro Tag.
Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend davon nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd TV-L 38,5 Stunden und bei einer 5-Tage Woche 7,7 Stunden pro Tag.
Der Umfang der arbeitsvertraglich zu vereinbarenden wöchentlichen Arbeitszeit soll mindestens 5 Stunden betragen.
Beim Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Durchführung außerunterrichtlicher Angebote oder im Rahmen eines Vertretungskonzeptes an verlässlichen Grundschulen ist eine Stunde für ein außerunterrichtliches Angebot (45 Minuten) wegen der Vor- und Nachbereitung wie eine Zeitstunde (60 Minuten) zu rechnen.
Bei den sonstigen Einsätzen gilt die vereinbarte feste Arbeitszeit oder die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit.
Hinsichtlich der Besonderheiten im Rahmen der inklusiven Beschulung ist der Erlass des Referates 14 vom 10.1.2014 8 Az.: 14.2 - 03 201/10 (34) (Anlage 1) zu beachten.
6.1 Stunden für weitere Tätigkeiten
Bei den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens fünf Stunden wird für sog. weitere Tätigkeiten ein Fünftel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn sie überwiegend außerunterrichtliche Angebote durchführen oder überwiegend unterrichtsbegleitend zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf eingesetzt werden.
Zu den weiteren Tätigkeiten gehören unter anderem
die Entwicklung und Fortschreibung pädagogischer Konzeptionen
die systematische Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsprozesse der Schülerinnen und Schüler
das Erstellen individueller Förderpläne
die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten, Berichten und Zeugnissen
die Beratung bei baulichen Veränderungen, Ausstattung der Schulräume etc.
die Kooperation und Zusammenarbeit mit Familien und Erziehungsberechtigten
die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen (Vereine, Krankenkassen, Ärzten etc.)
die Mitarbeit in Schulgremien
die Teilnahme an Klassenfahrten, Elternsprechtagen, Dienstbesprechungen, sonstigen schulischen Veranstaltungen, Konferenzen etc.
6.2 Ferienzeitregelungen
Da der Schulbetrieb in den Ferien ruht, ist eine berufsspezifische Beschäftigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Zeit nur eingeschränkt möglich.
Die dadurch bedingte Freistellung ist daher, soweit sie über den individuellen Erholungsanspruch, einen ggf. zusätzlich zu gewährenden Zusatzurlaub (§ 125 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)) und festgelegter Arbeitstage in den Ferien hinausgeht, während der Unterrichtszeit durch eine erhöhte individuelle wöchentliche Arbeitszeit auszugleichen.
Für die Berechnung der arbeitsvertraglich zu vereinbarenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit während der Unterrichtszeit ist eine auf Vorschlag des Landesrechnungshofes und in Ausführung eines entsprechenden Beschlusses des Niedersächsischen Landtags vom 8.11.2006 (Annahme der Beschlussempfehlung 15/3283) und einer abschließenden Ergänzung der Landesregierung vom 16.3.2007 entwickelte Berechnungsformel (Anlage 2) zu Grunde zu legen.
Bei einer Änderung der bestehenden Arbeitsverträge sind die getroffenen arbeitszeitlichen Vereinbarungen entsprechend zu ändern.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)