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  • ab 01.11.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 ÖSPMBRdErl - Berechnungsformel für die Berechnung der individuellen Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSPMBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410
Individuelle AZ=Arbeitsvertragliche AZ x (Arbeitstage / Jahr - Urlaub - Zusatzurlaub - ggf. festgelegte Arbeitstage in den Ferien)
________________________________________
190 Schultage
- ggf. Stunden für weitere Tätigkeiten

Individuelle Arbeitszeit =

Die individuelle Arbeitszeitverpflichtung ist die höchstmögliche Stundenzahl, die mit der oder dem Beschäftigten während der Unterrichtszeit vereinbart werden kann. Unter Anwendung der Berechnungsformel wird die individuelle wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf die Kalendermonate verteilt.

190 Schultage =

Unter Zugrundlegung von 38 Schulwochen im Jahr ergeben sich 190 Schultage.

Arbeitstage / Jahr =

In der Regel ist bei der Berechnung von 251 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen. Hiervon sind der jeweilige Jahresurlaub und ein ggf. zustehender Zusatzurlaub sowie festgelegte Arbeitstage in den Schulferien abzuziehen.

arbeitsvertragliche Arbeitszeit =

Tariflich festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 TV-L.

Der Umfang der zusätzlichen Arbeitszeitverpflichtung während der Unterrichtszeit, die als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, wird in einem zweiten Schritt wie folgt errechnet:

Zusätzl. Arbeitszeitverpfl. =
Individuelle AZ -arbeitsvertragliche AZ
(+ ggf. Std. für weit. Tätigkeiten)

Soweit an einzelnen Schulen der Unterricht abweichend von der Fünftagewoche an 6 Tagen stattfindet, ist die Berechnungsformel entsprechend anzupassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)