Abschnitt 7 ÖSPMBRdErl - Gestaltung der Arbeitsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖSPMBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können je nach Bedarf Arbeitsverträge zum regelmäßigen Einsatz oder zum stundenweisen Einsatz (= Zeitstunde) auf Abruf (Stundenrahmenvertrag) abgeschlossen werden.
Möglich ist auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages, der sowohl einen regelmäßigen Einsatz als auch einen flexiblen Einsatz vorsieht (sog. "kombinierte Verträge").
Rechtsgrundlage für den Stundenrahmenvertrag ist § 12 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge; Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
In der Vereinbarung über Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart und wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur dann verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Nicht abgeforderte Stunden verfallen bei einem Stundenrahmenvertrag zu Lasten des Arbeitgebers, der Schule. Stundenrahmenverträge sollten deswegen nicht von vornherein in vollem Umfang des der Schule zur Verfügung gestellten Budgets abgeschlossen werden.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. Juli 2019 (SVBl. S. 344)