Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.10.2004, Az.: 7 B 4866/04

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.10.2004
Aktenzeichen
7 B 4866/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 43199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2004:1005.7B4866.04.0A

In der Verwaltungsrechtssache der Frau A.

Streitgegenstand: Sozialhilfe

-einmalige Beihilfe für eine Brille hat das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer - am 1. Oktober 2004 durch den Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 01.10.2004 zur Entscheidung übertragen hat.

2

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung 86 € für eine Brille zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

3

Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche, in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher beschriebene Nachteile zu entstehen drohen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

4

Im vorliegenden Fall ist es der Antragstellerin weder gelungen, einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO

5

Es fehlt bereits an dem Anordnungsgrund - der Eilbedürftigkeit - für eine einstweilige Anordnung. Zwar lässt die Antragstellerin vortragen, ihr sei es nicht zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten, weil sie die Brille benötige. Außerdem wird von nur einem Kostenvoranschlag gesprochen. Dies erweckt zwar den Eindruck, dass die Anschaffung der Brille noch bevorsteht. Nach der vorgelegten Rechnung des Optikers xxx wurde die Brille jedoch bereits am 13.07.2004 abgeholt. Dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin dann auch nicht mehr entgegengetreten.

6

Ist die Brille aber bereits beschafft worden, so liegt nunmehr keine Eilbedürftigkeit mehr vor. Der Antragstellerin ist es vielmehr zuzumuten, ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.

7

Weiterhin ist kein Anordnungsanspruch erkennbar. § 5 Abs. 2 BSHG steht einer Hilfeleistung entgegen. Die Antragstellerin hat die Brille ausweislich der vorgelegten Dokumente bereits am 13.07.2004 erhalten. Ihren Bedarf angemeldet hat sie jedoch erst am 26.07.2004 (Eingang des entsprechenden Antrages bei der Landeshauptstadt Hannover). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Bedarf aber schon gedeckt. Die etwaige offene Rechnung des Optikers würde lediglich Schulden der Antragstellerin darstellen. Sozialhilfe wird jedoch nicht zur Schuldentilgung gewährt.

8

Nur rein vorsorglich weist das Gericht in diesem Zusammenhang die Beteiligten auf Folgendes hin: Zwar dürften grundsätzlich die einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG für die Anschaffung für Brillengläsern auch nach der seit 01.01.2004 geltenden Rechtslage zu gewähren sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2004 - 4 ME 224/04 -) - vorausgesetzt der Bedarf wird rechtzeitig bekannt. Hinsichtlich der Brillengestelle jedoch meint das Gericht, dass insoweit in aller Regel wohl keine Beihilfen zu gewähren sein dürften. Die Kosten für ein Brillengestell dürften zumindest im Raum Hannover deshalb nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, weil diese in aller Regel wohl nicht anzufallen brauchen. Es gibt Optiker - und gerade das Unternehmen xxx zählt dazu - die weiterhin Brillenfassungen zum Nulltarif anbieten und lediglich die Gläser berechnen. Hilfeempfängern ist es generell zuzumuten, ihre Brillen bei diesen Optikern zu beschaffen und ein Brillengestell aus der Nulltarif-Collection auszuwählen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.