Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.10.2004, Az.: 2 A 3367/02
Amt; amtsangemessene Versorgung; Beamter; Beförderung; Ermessen; Funktion; höherwertige Funktion; Sperrfrist; Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.10.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 3367/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 3 BeamtVG
- § 69c BeamtVG
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 33 Abs 5 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Den Versorgungsbezügen eines in den Ruhestand getretenen Beamten sind die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt nur dann als ruhegehaltsfähig zugrunde zu legen, wenn er diese vor Eintritt in den Ruhestand mindestens 3 Jahre erhalten hat. Hiergegen bestehen auch von Verfassungs wegen keine durchgreifenden Bedenken.
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der Klage die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der BesGr A 13 BBesO geltend.
Der am {D.} geborene Kläger ist seit {E.}verheiratet und Vater einer am {F.}geborenen Tochter. Zum 01.04.1955 trat er als Lehrling in den Forstdienst des Landes Niedersachsen ein, wurde zum 01.10.1961 in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 11.07.1966 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom 30.07.1975 wurde er zum Forstamtsrat (FAR) und mit Wirkung vom 21.12.2001 zum Forstoberamtsrat (FOAR) ernannt. Mit Verfügung des Regierungspräsidenten in {G.}vom 11.07.1974 wurde dem Kläger der Dienstposten des Technischen Leiters des Wegebaustützpunktes im damaligen {H.}übertragen. Auf Beschluss der Landesregierung vom 29.04.1997 wurden die staatlichen Forstämter außerhalb {I.}mit Ablauf des 30.09.1997 aufgelöst. Der Kläger wurde daher mit Wirkung vom 01.10.1997 in das neu gebildete Niedersächsische Forstamt (NFA) {J.}umgesetzt. Die Zuordnung zur Funktionsstelle Betriebstechnik blieb davon unberührt.
Mit Ablauf des Monats Mai 2002 trat der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
Mit Bescheid vom 06.05.2002 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.06.2002 auf der Grundlage der BesGr A 12 BBesO, 12. Grundgehaltsstufe, einschließlich Stellenzulage nach Nr. 27 (1) a - c BBesO A/B und Familienzuschlag der Stufe 1 sowie eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. fest.
Am 15.05.2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe zuletzt Gehalt nach der BesGr A 13 BBesO bezogen. Sein Dienstherr habe noch während seiner aktiven Dienstzeit die Fürsorgepflicht verletzt, indem er unter Missachtung des Grundsatzes systemgerechter Planstellenzuweisung seine rechtzeitige Beförderung vereitelt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Dienstbezüge aus dem letzten Amt seien gemäß § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung nur dann beim Ruhegehalt zugrunde zu legen, wenn der Beamte diese Bezüge vor Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre erhalten habe. Sei dies nicht der Fall, seien ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Eine eventuell nicht systemgerechte Planstellenzuweisung könne hierbei nicht berücksichtigt werden.
Am 25.07.2002 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und vorgetragen, er habe die Bezüge nach der BesGr A 13 BBesO zwar lediglich für den Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten erhalten und damit nicht für den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Zeitraum. Er erfülle aber die Voraussetzungen der Vorverlegung des Fristbeginns nach § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG, weil er vor der Übertragung des letzten statusrechtlichen Beförderungsamtes dessen höherwertige Funktion bereits tatsächlich wahrgenommen habe. Insoweit müsse dem Beamten schon vor Übertragung des letzten Statusamtes ein durch Gesetz, verwaltungsinterne Neubewertung oder in anderer objektiv manifestierter Weise ein diesem Amt entsprechender, höher bewerteter Dienstposten übertragen worden sein. Seine Funktionsstelle im {K.} sei schon im Jahre 1974 geschaffen worden. Bereits aus der Bewertung des Dienstpostens eines technischen Leiters im technischen Stützpunktforstamt sei die Bewertung des Dienstpostens nach BesGr A 13 BBesO deutlich. Aus dem internen Vermerk des ML vom 13.12.2001 ergebe sich, dass er einen nach BesGr A 13 BBesO zu bewertenden Dienstposten mindestens seit dem 01.10.1997 ausgeübt habe. Auch die Neuausschreibung der von ihm innegehabten Stelle sei als Dienstposten nach BesGr A 13 BBesO erfolgt. Dem Beklagten sei spätestens seit 01.10.1997 bewusst gewesen, dass der von ihm bekleidete Dienstposten nach A 13 zu bewerten sei. Außerdem habe er den Leiter des Referats Personalwesen (Referat 401) in einem Gespräch am 30.09.1997 ausdrücklich hierauf hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge auf der Grundlage der BesGr A 13 BBesO zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Tatbestandsmerkmal „Dienstbezüge dieses Amtes“ in § 5 Abs.3 BeamtVG knüpfe an das Amt im statusrechtlichen Sinne an und nicht an das konkrete Amt im funktionellen Sinne. Berücksichtigungsfähig seien daher die Zeiten, während denen dem Beamten dieses Amt übertragen war und er daraus Dienstbezüge tatsächlich erhalten habe. Nicht angerechnet werden könnten Zeiten, in denen der Beamte nur die Funktionen eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen habe, ohne dass ihm das entsprechende statusrechtliche Amt übertragen gewesen wäre. Bei der „Gleichwertigkeit“ des Amtes sei ausschließlich auf die Besoldung abzustellen. Ämter seien danach gleichwertig, wenn sie mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet seien. Der Kläger habe in seinem Vortrag demgegenüber zur Begründung der Klage auf das bis zum 31.12.1998 geltende Recht abgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann Versorgungsbezüge, die sich auf der Grundlage einer Besoldung nach BesGr A 13 BBesO ergeben, nicht mit Erfolg beanspruchen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2002 erfolgte Festsetzung seiner Versorgungsbezüge verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten.
Die streitentscheidende Frage, aus welchem Amt die Dienstbezüge der Berechnung seiner Versorgungsbezüge als ruhegehaltsfähig zugrunde zu legen sind, richtet sich nach § 5 BeamtVG in der ab 01.01.1999 gültigen Fassung, da der Kläger erst danach, nämlich mit Ablauf des Monats Mai 2002 in den Ruhestand getreten ist und die bis zum 31.12.1998 geltende Fassung der streitigen Vorschrift auch nicht über die Übergangsregelung des § 69c BeamtVG zu Gunsten des Klägers Anwendung findet. Die Voraussetzungen der allenfalls in Betracht kommenden Regelungen in § 69c Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG liegen beim Kläger nicht vor. Abs. 1 stellt auf die vor dem 01.01.1999 eingetretenen Versorgungsfälle ab, Abs. 2 auf Beamte, die vor dem 01.01.2001 befördert wurden oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist. Der Kläger ist dagegen mit Wirkung vom 21.12.2001 letztmalig, nämlich zum Forstoberamtsrat, befördert worden und damit erst nach dem gesetzlichen Stichtag.
Der Beurteilung der Rechtslage ist mithin § 5 Abs. 3 BeamtVG in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 (VReformG v. 29.06.1998, BGBl. I S. 1666, dort. Art. 6 Nr. 4) zugrunde zu legen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten hat. Die Regelung knüpft dabei an das Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht an das Amt im funktionellen Sinne an. Der maßgebliche Drei-Jahres-Zeitraum rechnet mithin seit dem Tag des Wirksamwerdens der Ernennung bzw. bei rückwirkender Einweisung in eine Planstelle seit dem in der Einweisungsverfügung genannten Tag. Das ist vorliegend, wie sich aus dem Schreiben des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.12.2001 an den Kläger ergibt, der 01.12.2001. Mit dem Schreiben wird der Kläger nämlich zum 01. des Monats in eine Planstelle der BesGr A 13 BBesO eingewiesen, in dem die Beförderung wirksam wird. Dies war ausweislich des Empfangsbekenntnisses über die Aushändigung der Ernennungsurkunde der 21.12.2001.
Die gesetzlich normierte dreijährige Sperrfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllt der Kläger daher nicht, der bereits sechs Monate nach Einweisung in die Planstelle nach der BesGr A 13 BBesO, nämlich mit Ablauf des Monats Mai 2002, in den Ruhestand getreten ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon nach § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 BeamtVG liegen nicht vor. Weder ist der Kläger vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist in Folge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung in den Ruhestand getreten, noch hat er früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge auch mindestens drei Jahre erhalten.
Soweit sich der Kläger ausweislich seines Vortrags zur Begründung der Klage offenbar auf die bis zum 31.12.1998 geltende Rechtslage beruft, ist ihm dies nach den vorstehenden Ausführungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 69c BeamtVG verwehrt. Dies betrifft zum einen die bis dahin geltende zweijährige Sperrfrist, die er im übrigen auch nicht erfüllt, zum anderen die Einrechnung solcher Zeiten in die Zwei-Jahres-Frist, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat. Darauf, ob er diese Voraussetzung erfüllt, kommt es damit nicht an.
Gegen die versorgungsrechtliche Neuregelung bestehen nach Auffassung der Kammer auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. U. v. 27.05.2004 - 2 A 3156/03 -). § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung ist danach mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar und verstößt insbesondere weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) in Gestalt einer amtsangemessenen Versorgung und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Allerdings beinhaltet Art. 33 Abs. 5 GG u.a. den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Versorgung. Das Vertrauen der versorgungsberechtigten Beamten und ihrer Hinterbliebenen, im Alter angemessen versorgt zu sein, unterliegt dem Schutz und darf nicht enttäuscht werden. Die so gezogene Grenze wird unterschritten, wenn die Versorgung des Beamten nach der Kürzung bzw. Neuregelung nicht mehr amtsangemessen ist. Bei der Konkretisierung der Amtsangemessenheit steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dabei ist im Grundsatz eine Versorgung dann amtsgemäß, wenn das Ruhegehalt aus dem letzten Amt gewährt wird. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. U. v. 07.07.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43 ff.) auch die zweijährige Sperrfrist als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat dabei auf den zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählenden Leistungsgrundsatz abgestellt, der nicht nur bei Einstellungen, sondern auch bei Beförderungen von Beamten von Ausschlag gebender Bedeutung ist. Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten. Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung folgt darüber hinaus, dass sich die in der Beförderung liegende Anerkennung nicht auf die Zeit beschränkt, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern sich auch auf sein Ruhegehalt auswirkt. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt hat aber bereits früher nicht uneingeschränkt gegolten. Das Ziel der zunächst nur einjährigen Sperrfrist war es insbesondere, solchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des nahegerückten Ruhestands nicht der Leistungsgedanke den Ausschlag gegeben hatte, sondern eine „Gefälligkeit“ erwiesen werden sollte. Bedeutsam war insoweit auch die Überlegung, dass eine so kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine dem neuen Amt noch entsprechende Leistung zu erbringen. Der Ein-Jahres-Schnitt wurde aber jedenfalls nicht als feste äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen. Das Bundesverfassungsgericht sah vielmehr auch die Erstreckung der Frist auf zwei Jahre als verfassungsrechtlich zulässig an, vertrat aber die Auffassung, dass eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus nicht mehr zu rechtfertigen sei, da hierin nicht mehr nur eine bloße Modifizierung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung liege.
Mit seiner Entscheidung vom 07.07.1982 hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) dem Gesetzgeber mithin verhältnismäßig enge Schranken gezogen und eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus für nicht mehr gerechtfertigt erklärt. Die Kammer hat indes mit dem Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 13/9527) die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretene veränderte gesellschaftliche Situation wie die katastrophale Finanzlage der öffentlichen Haushalte verbunden mit der aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung steigenden Versorgungslasten als noch ausreichende Rechtfertigung für die Verlängerung der Sperrfrist auf drei Jahre angesehen. Der Gesetzgeber hat in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigender Belastung durch Versorgungskosten eine Neubewertung für geboten erachtet. Er hat auf die einschneidenden Veränderungen Bezug genommen, die in einem vorher nicht gekannten Ausmaß insbesondere durch die Wiederherstellung der Deutschen Einheit eingetreten sind und dem damit einhergehenden Erfordernis der langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen überragende und vorrangige Bedeutung eingeräumt. Er hat weiter abgestellt auf die deutlichen Einsparungen auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte, die überall unumgänglich seien, und darauf, dass das Versorgungsrecht hiervon nicht ausgenommen sein könne, zumal deutliche Änderungen auch eingetreten seien durch die gestiegene Lebenserwartung und das dadurch verschobene Verhältnis der Dauer der aktiven Dienstzeit zur Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 37, 38). Dies hat die Kammer überzeugt, die die vom Gesetzgeber getroffene Regelung im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums als noch zulässig ansieht.
Ein Verstoß des § 5 BeamtVG in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung gegen Art. 3 GG und den Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt von zwei auf drei Jahre trifft alle Beamten gleich. Die geregelten Ausnahmetatbestände sind sachlich gerechtfertigt.
Da der Kläger ohnehin auch die zweijährige Wartefrist bei weitem nicht erfüllt - er hat Bezüge nach BesGr A 13 BBesO lediglich für ½ Jahr bezogen - kommt es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung dieser Frist auf drei Jahre im Ergebnis in diesem Fall auch gar nicht an. Mit Erfolg könnte sich der Kläger allenfalls auf die bis zum 31.12.1998 geltende Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG berufen, wonach in die Zwei-Jahres-Frist Zeiten einzurechnen sind, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amts tatsächlich schon wahrgenommen hat. Gegen die ersatzlose Streichung dieser Regelung in der geltenden Gesetzesfassung bestehen nach den vorstehenden Ausführungen aber erst recht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Neubewertung von Ämtern zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die im Ruhestand befindlichen Beamten erfassen müsste, die ein entsprechendes Amt vor der Neubewertung bekleidet haben (vgl. Plog/Wiedow pp, Komm. z. Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, LsBlS, Stand Juli 2004, § 5 BeamtVG, Anm. 4a, 9). Es ist daher auch unerheblich, ob dem Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Beförderung entgangen ist, auf die er unter Umständen sogar einen Rechtsanspruch gehabt hätte, denn eine Beförderung ist im Ruhestand nicht mehr möglich. Ebenso kann eine spätere Hebung der Planstelle, die der Beamte bereits zuvor innegehabt hat, nicht zu einer Erhöhung seiner Versorgungsbezüge führen. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gebietet es insofern gerade nicht, dass die Versorgung aus einem Amt erfolgt, das der Beamte tatsächlich nicht bekleidet und aus dem er keine Dienstbezüge erhalten hat.