Art. 5 DSLBNRG - Versetzung der Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSLBNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die am Tag der Verkündung dieses Gesetzes in der Geschäftsstelle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz eingesetzten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt.