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  • ab 08.07.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 6 DSLBNRG - Neubekanntmachung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.