§ 59 NBG - Wiederverwendung aus dem Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das in § 57 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in sein früheres Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Bei Beamten auf Zeit im Sinne des § 194a Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß auf die Rechtsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzustellen ist.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Wird der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamtenverhältnis berufen, so endet der Ruhestand.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Verlangen zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen.