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§ 59 NBG - Wiederverwendung aus dem Ruhestand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Ist ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist, wieder dienstfähig geworden, so ist er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn

  1. 1.
    der Beamte mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder erhält und
  2. 2.
    ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll oder wenn der Beamte ein Beamter auf Probe war und die unterbrochene Probezeit fortsetzen soll.

Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand kann der Beamte nur mit seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.

(2) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand bei seinem früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Beamte soll seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wieder erhalten, und ihm soll ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden.

(3) Wird der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamtenverhältnis berufen, so endet der Ruhestand.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Verlangen zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen.