§ 59 NBG - Wiederverwendung aus dem Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Ist ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist, wieder dienstfähig geworden, so ist er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn
- 1.der Beamte mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder erhält und
- 2.ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll oder wenn der Beamte ein Beamter auf Probe war und die unterbrochene Probezeit fortsetzen soll.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand kann der Beamte nur mit seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Bei Beamten auf Zeit im Sinne des § 194a Abs. 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des allgemeinen Rechtsstandes und des entsprechenden Amtes auf die Rechtsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzustellen ist.
(2) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand bei seinem früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Beamte soll seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wieder erhalten, und ihm soll ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden.
(3) Wird der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamtenverhältnis berufen, so endet der Ruhestand.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Verlangen zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen.