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  • ab 01.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. BHV1-VO - Kennzeichnung und Halten von Reagenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. BHV1-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) 1Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. 2Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen.

(3) 1Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. 2Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.