§ 6 Nds. BHV1-VO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BHV1-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes
- a)
mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und
- b)
im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1"
kennzeichnet,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 3 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann,
- 4.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Impfung gegen eine BHV1-Infektion durchführt,
- 5.
entgegen § 3 Abs. 2 ein nicht BHV1-freies Rind oder ein geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,
- 6.
entgegen § 4 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert,
- 7.
entgegen § 4 die Unterlagen nicht aufbewahrt oder
- 8.
entgegen § 5 einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.