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  • ab 01.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. BHV1-VO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. BHV1-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,

  2. 2.

    entgegen § 2 Abs. 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes

    1. a)

      mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und

    2. b)

      im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1"

    kennzeichnet,

  3. 3.

    entgegen § 2 Abs. 3 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann,

  4. 4.

    entgegen § 3 Abs. 1 eine Impfung gegen eine BHV1-Infektion durchführt,

  5. 5.

    entgegen § 3 Abs. 2 ein nicht BHV1-freies Rind oder ein geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,

  6. 6.

    entgegen § 4 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert,

  7. 7.

    entgegen § 4 die Unterlagen nicht aufbewahrt oder

  8. 8.

    entgegen § 5 einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.