§ 3 Nds. BHV1-VO - Impfverbot und Einstellungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BHV1-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist verboten. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. 3Sie kann für Impfungen, die vor dem 1. Mai 2015 durchgeführt werden, Ausnahmen auch zulassen
- 1.
für Bestände, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Basisuntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 oder 1 a der BHV1-Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
- 2.
für Rinder, die in einen Bestand nach Nummer 1 verbracht werden sollen, für den nach Nummer 1 eine Ausnahme zugelassen ist, und
- 3.
für Bestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
4Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zugelassen ist.
(2) 1In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.